Wird ein Gebäude durch ein anprallendes Fahrzeug beschädigt, zerstört oder kommen versicherte Sachen dadurch abhanden, leistet die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung Entschädigung. Als Fahrzeuganprall zählt die unmittelbare Berührung durch Straßen-, Wasser- oder Schienenfahrzeuge, sofern das Fahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer, von Bewohnern oder Besuchern gelenkt wurde. Ausgenommen bleiben Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Fahrzeuganprall zerstört oder beschädigt werden. Ebenso leisten wir, wenn versicherte Sachen infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Dies gilt in Erweiterung der bereits versicherten Gefahren.
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch:
- Straßenfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer bzw. von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden
- Schienenfahrzeuge
Nicht versichert sind Schäden an:
- Fahrzeugen
- Zäunen
- Straßen und Wegen
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung erweitert den Versicherungsschutz um Schäden, die entstehen, wenn ein Fahrzeug gegen das Gebäude prallt. Ersetzt werden versicherte Sachen, die dadurch beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass das Straßen- oder Wasserfahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer, Bewohnern oder Besuchern gelenkt wurde; bei Schienenfahrzeugen gilt diese Einschränkung nicht. Schäden an Fahrzeugen selbst sowie an Zäunen, Straßen und Wegen sind ausgenommen.
Häufige Fragen
Was gilt als Fahrzeuganprall?
Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung von Gebäuden durch Straßenfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurden, oder durch Schienenfahrzeuge.
Ist der Schaden versichert, wenn ich selbst mit dem Auto gegen mein Gebäude fahre?
Nein. Bei Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer, von Bewohnern oder Besuchern des Gebäudes gelenkt wurde.
Welche Schäden sind vom Fahrzeuganprall-Schutz ausgenommen?
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen.
Sind auch Sachen versichert, die durch den Anprall verloren gehen?
Ja. Es wird auch Entschädigung geleistet, wenn versicherte Sachen infolge eines Fahrzeuganpralls abhandenkommen.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016