Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung darf der Makler Anzeigen, Willenserklärungen und Schadenanzeigen für den Versicherer entgegennehmen, sodass sie bereits mit dem Eingang beim Makler als rechtzeitig gelten und dieser sie unverzüglich an den Versicherer weiterleiten muss.
Der Makler ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen und Schadenanzeigen in Empfang zu nehmen.
Solche Erklärungen gelten bereits dann als rechtzeitig, wenn sie beim Makler eingegangen sind.
Der Makler ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzugeben.
Was bedeutet das konkret?
Der Makler darf Anzeigen, Willenserklärungen und Schadenanzeigen entgegennehmen, die eigentlich für den Versicherer bestimmt sind. Sobald eine solche Erklärung beim Makler ankommt, gilt sie als rechtzeitig abgegeben. Der Makler muss sie danach ohne schuldhaftes Zögern an den Versicherer weiterleiten.
Häufige Fragen
An wen kann ich als Versicherungsnehmer eine Schadenanzeige richten?
Sie können Ihre Schadenanzeige an den Makler richten, denn dieser ist berechtigt, vertraglich obliegende Anzeigen, Willenserklärungen und Schadenanzeigen in Empfang zu nehmen.
Gilt eine Erklärung schon als rechtzeitig, wenn sie beim Makler eingeht?
Ja. Anzeigen, Willenserklärungen und Schadenanzeigen gelten bereits als rechtzeitig, wenn sie beim Makler eingegangen sind.
Was muss der Makler mit den erhaltenen Erklärungen tun?
Der Makler ist verpflichtet, die erhaltenen Erklärungen unverzüglich an den Versicherer weiterzugeben.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016