Bei der Wohngebäudeversicherung der GVO Versicherung sind erneuerbare Energieanlagen wie Sonnenenergieanlagen, Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftwerke und Wärmepumpen mitversichert, sofern sie mit dem Gebäude verbunden oder fest im Boden verankert sind. Versicherungsschutz besteht, wenn die Anlagen im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen und ihre Werte in der Gesamtversicherungssumme enthalten sind – eine Entschädigung entfällt, soweit ein anderer Vertrag greift.
In Erweiterung zu den VGB 2012 GVO sind folgende Anlagen mitversichert, sofern sie mit dem Gebäude verbunden oder fest mit dem Boden verankert sind und sich auf dem Grundstück befinden:
- Sonnenenergieanlagen (zum Beispiel Solartherme, Photovoltaik), einschließlich der Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung
- Windkraftanlagen
- Kleinwasserkraftwerke
- Wärmepumpenanlagen
Die genannten Anlagen gelten nur dann als versichert, wenn sie im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, er hierfür die Gefahr trägt und die Werte in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wurden.
Eine Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Was bedeutet das konkret?
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien – etwa Solar- und Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftwerke und Wärmepumpen – sind zusätzlich zum eigentlichen Gebäudeschutz mitversichert. Voraussetzung ist, dass sie fest mit dem Gebäude oder dem Boden verbunden sind, dem Versicherungsnehmer gehören und ihr Wert in die Gesamtversicherungssumme eingerechnet wurde. Kann für einen Schaden ein anderer Versicherungsvertrag in Anspruch genommen werden, zahlt dieser Vertrag insoweit nicht.
Häufige Fragen
Welche erneuerbaren Energieanlagen sind mitversichert?
Mitversichert sind Sonnenenergieanlagen wie Solartherme und Photovoltaik einschließlich Solarmodulen, Montagerahmen, Befestigungselementen, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichtern und Verkabelung, außerdem Windkraftanlagen, Kleinwasserkraftwerke und Wärmepumpenanlagen. Sie müssen mit dem Gebäude verbunden oder fest im Boden verankert sein und sich auf dem Grundstück befinden.
Welche Voraussetzungen müssen für den Versicherungsschutz erfüllt sein?
Die Anlagen sind nur versichert, wenn sie im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, er die Gefahr dafür trägt und ihre Werte in der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt wurden.
Was gilt, wenn für einen Schaden ein anderer Versicherungsvertrag besteht?
Eine Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung TOP-VIT 2016