Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung legt dieser Abschnitt fest, welche Invaliditätsgrade für einzelne Körperteile gelten und welche zusätzlichen Leistungsarten vereinbart werden können – vom Kostenzuschuss für ambulante Reha über Genesungs-, Koma- und Pflegegeld bis zu Sofortleistungen bei Frakturen und Schwerverletzungen sowie Bergungs-, Kur- und Umbaukosten. So sehen Sie, welche Prozentsätze bei Verlust von Arm, Bein, Auge oder Gehör angesetzt werden und welche Beträge und Fristen für die einzelnen Zusatzleistungen gelten.
Die festgelegten Invaliditätsgrade werden wie folgt geändert. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit gelten diese Werte:
- Eines Armes: 80 %
- Eines Armes bis oberhalb des Ellenbogens: 75 %
- Eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenkes: 75 %
- Einer Hand: 70 %
- Eines Daumens: 30 %
- Eines Zeigefingers: 20 %
- Eines anderen Fingers: 10 %
- Eines Beines über der Mitte des Oberschenkels: 80 %
- Eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels: 75 %
- Eines Beines bis unterhalb des Knies: 65 %
- Eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels: 60 %
- Eines Fußes: 50 %
- Einer großen Zehe: 8 %
- Einer anderen Zehe: 5 %
- Eines Auges: 60 %
- Des Gehörs auf einem Ohr: 40 %
- Des Geruchs: 15 %
- Des Geschmacks: 15 %
- Vollständiger Stimmverlust: 100 %
War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.
War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalles bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 80 %.
Diese erhöhten Werte gelten nicht, wenn das geschädigte Auge bzw. Gehör nur teilweise beeinträchtigt war.
Ambulante Rehamaßnahmen (Gemischte Institute)
Bei unfallbedingten ambulant durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen wird ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe von 13,- € pro nachgewiesenem Behandlungstag gezahlt, maximal 12 Tage lang. Es muss ein Krankenhaustagegeld von mindestens 25,- € pro Tag vereinbart sein.
Ambulantes Tagegeld (bei Operationen mit Vollnarkose)
Bei einer unfallbedingten, ambulanten Operation mit Narkose (nicht versichert ist Lokalanästhesie) oder einer unfallbedingten, ambulanten Versorgung von Knochenbrüchen (ohne Narkose) wird folgende Entschädigung gezahlt: 3 Krankenhaustagegeldsätze, maximal 200,- €.
Behinderungsbedingte Mehraufwendungen
Die folgenden Kosten übernehmen wir bis zur Höhe von 3.000,- €, sofern sie innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall entstehen und die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität erforderlich sind:
- behindertengerechter Umbau des PKW der versicherten Person,
- behindertengerechter Umbau der Wohnung oder Umzug in eine behindertengerechte Wohnung,
- Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), künstliche Organe und Organtransplantationen. Die Erstattung der Kosten für künstliche Organe und Organtransplantationen erfolgt unter der Voraussetzung, dass wir eine Neufeststellung der Invalidität noch bis zu einem Jahr nach der Operation verlangen können.
- Schulungs- und Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen,
- Blindenhund.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Eigenbehaltkosten
Sind die Leistungsarten Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in einer Höhe von mindestens 25,- € pro Tag versichert, werden zusätzlich die Eigenbehaltskosten für maximal 28 Tage und bis zur Höhe von 10,- € pro Tag gezahlt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Eigenbehaltskostenrechnung durch die jeweilige Krankenkasse.
Fahrradhelm-Klausel für Kinder und Erwachsene
Erleidet eine der versicherten Personen einen Fahrradunfall, bei dem sie nachweislich einen handelsüblichen Schutzhelm getragen hat, erhöht sich die versicherte Grundsumme für die Invaliditätsleistung um 10 %.
Genesungsgeld
Zusätzlich wird das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die ein Krankenhaustagegeld geleistet wurde, und zwar vom 101. Tag bis zum 365. Tag in Höhe von 50 % des vereinbarten Krankenhaustagegeldes. Das Genesungsgeld wird auch im Todesfall gezahlt.
Komageld/Pflegegeld
Fällt die versicherte Person infolge eines Unfalles in ein Koma (auch künstliches Koma), so werden für die Zeit dieses Zustandes ab dem 8. Tag wöchentlich 100,- € gezahlt, längstens bis zu 12 Wochen.
Wird die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches XI, zahlen wir pro Kalendertag der stationären Behandlung, längstens für die Dauer von 12 Wochen:
- bei Pflegestufe I: 20,- €
- bei Pflegestufe II: 40,- €
- bei Pflegestufe III: 60,- €
Kosten für kosmetische Operationen mit Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
Wir ersetzen die Kosten für kosmetische Operationen mit Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten unter folgenden Voraussetzungen: Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen.
Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
Wir leisten insgesamt bis 15.000,- € Ersatz für nachgewiesene:
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten sowie notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen Schneide- und Eckzähnen entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung ist das Einreichen der jeweiligen Rechnung mit dem Erstattungsvermerk der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung mit dem Ablehnungsbescheid.
Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungen vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld
Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird für längstens vier Jahre, maximal bis zum 1.000. Tag vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Krankenhaustagegeld auch in gemischten Instituten
Siehe Klausel „Ambulante Rehamaßnahmen“ (auch gemischte Institute).
Krankenhaustagegeld bei Schäden im Ausland
Ereignet sich der Unfall im Ausland, verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem der Versicherte keinen Wohnsitz hat. Pro Tag wird jedoch maximal ein Betrag von 100,- € erstattet, längstens für die Dauer von 21 Tagen.
Kurbeihilfe
1. Wir übernehmen die nachgewiesenen Kosten, sofern Sie oder die versicherte Person:
- wegen der durch ein versichertes Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
- innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet,
- eine medizinisch notwendige Kur/Rehamaßnahme durchgeführt haben/hat.
Diese Voraussetzungen werden von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Als Kur gilt nicht eine stationäre Behandlung, bei der Unfallfolgen im Vordergrund stehen.
Die Kurbeihilfe wird in Höhe von maximal 3.000,- € je Unfall gezahlt. Bestehen für die versicherte Person bei unserer Gesellschaft mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
2. Anstelle der Kostenübernahme nach Nr. 1 können Sie eine Pauschalleistung bei einem Behandlungszeitraum von folgender Höhe beanspruchen:
- mindestens 3 Wochen: 2.000,- €
- mindestens 4 Wochen: 2.250,- €
- mindestens 5 Wochen: 2.500,- €
- mindestens 6 Wochen: 2.750,- €
- mindestens 7 Wochen: 3.000,- €
Mehrere Behandlungsabschnitte wegen desselben Unfalles werden zusammengerechnet. Die Pauschalleistung gilt auch für ambulante Maßnahmen, sofern diese einen Mindestumfang von 3 Behandlungstagen pro Woche mit jeweils mindestens 2 Stunden Anwendungsdauer pro Behandlungstag haben. Keine Pauschalleistung erbringen wir für vollstationäre Rehabilitationsmaßnahmen.
3. Für vollstationäre Rehabilitationsmaßnahmen wird ein etwa versichertes Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld gezahlt. Die Kostenübernahme erfolgt davon unabhängig.
Rooming-In Leistung bei Kindern
Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfall in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in folgender Höhe gezahlt:
- 1. bis 10. Übernachtung: 25,- €
- 11. bis 100. Übernachtung: 13,- €
Sofortleistung bei Frakturen und Bänderrissen
Wir zahlen bei unfallbedingten Frakturen und Bänderrissen eine Sofortleistung in Höhe von 200,- € je Unfall. Liegen mehrere Frakturen und Bänderrisse vor, ist die Leistung auf 200,- € begrenzt.
Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet.
Sofortleistung bei Schwerverletzungen
Voraussetzung für die Leistung: Die versicherte Person hat bei einem unter den Vertrag fallenden Unfall folgende schwere Verletzung erlitten:
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
- Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder der ganzen Hand
- Schädel-Hirn-Verletzungen mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung
- Schwere Mehrfachverletzung/Polytrauma
- Fraktur an zwei langen Röhrenknochen (Ober-/Unterarm; Ober-/Unterschenkel) oder
- gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen oder Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
- Fraktur eines langen Röhrenknochens,
- Fraktur des Beckens,
- Fraktur der Wirbelsäule,
- Verbrennungen II. oder III. Grades von mehr als 20 Prozent der Körperoberfläche,
- Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen: Bei Sehbehinderung Sehschärfe nicht mehr als 1/20.
Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet.
Die Leistung bei Schwerverletzungen wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme von 5.000,- € einmal je Unfall gezahlt. Liegen mehrere schwere Verletzungen vor, ist die Leistung auf 5.000,- € begrenzt. Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Sonderleistung für Waisen bei Tod der Eltern
Sterben infolge desselben Unfalls beide Elternteile und bleiben leibliche Kinder oder Adoptivkinder unter 18 Jahren zurück, denen durch ausdrückliche Bezugsberechtigung oder als gesetzliche oder testamentarische Erben die versicherte Todesfallleistung zusteht, verdoppelt sich jeweils die Versicherungssumme für Unfall-Tod, maximal jedoch bis zur Höhe von 20.000,- €.
Such-, Bergungs-, Rettungs- und Transportkosten
1. Hat die versicherte Person einen unter diesen Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten oder Mehraufwendungen bis zu einem Betrag von 20.000,- €. Wir zahlen:
- die Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn der Unfall unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war.
- die Kosten für den Transport zum Krankenhaus oder zur Spezialklinik, soweit dies medizinisch notwendig ist oder ärztlich angeordnet worden ist.
2. Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Auslandsreise-Krankenversicherung, Reise-Rücktrittskostenversicherung) beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Wird der Versicherungsfall zuerst uns gemeldet, treten wir in Vorleistung und werden uns zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. Wir verzichten auf eine Kostenteilung mit einem PKV-Unternehmen, wenn dem Versicherten hierdurch Nachteile entstehen (z. B. Verlust der Beitragsrückerstattung).
Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge bzw. auf Beihilfe, sind diese Ansprüche von der versicherten Person dort zuerst geltend zu machen. Wir erstatten dann verbleibende Restkosten im Rahmen der Versicherungssumme für Bergungskosten.
Übergangsleistungen mit Sofortleistung bei Schwerverletzungen
1. Die vereinbarte Versicherungssumme für Übergangsleistung wird gezahlt, wenn die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich drei Monate vom Unfalltag an ununterbrochen um mindestens 50 % aufgrund des Unfalles beeinträchtigt ist.
2. Die Versicherungssumme für Übergangsleistung wird sofort fällig, sofern die Bedingungen für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen erfüllt sind. Sie erhöht dann die Sofortleistung für Schwerverletzungen, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet geänderte Invaliditätsgrade für einzelne Körperteile auf und beschreibt zahlreiche Zusatzleistungen, die vereinbart werden können. Dazu gehören unter anderem Kostenzuschüsse für ambulante Reha, Genesungsgeld, Koma- und Pflegegeld, behinderungsbedingte Mehraufwendungen, Kosten für kosmetische Operationen sowie Sofortleistungen bei Frakturen und Schwerverletzungen. Außerdem werden Kurbeihilfe, Bergungskosten, Übergangsleistungen und eine Sonderleistung für Waisen geregelt. Für jede Leistungsart gelten eigene Beträge, Fristen und Voraussetzungen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018