Bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung wird der erste oder einmalige Beitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, und wer zu spät zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes oder einen Rücktritt vom Vertrag. Bei Folgebeiträgen drohen nach einer Zahlungsaufforderung mit mindestens zweiwöchiger Frist der Wegfall des Versicherungsschutzes und eine fristlose Kündigung. Geregelt sind außerdem Lastschriftzahlung, Ratenzahlung, die anteilige Beitragspflicht bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sowie eine beitragsfreie Weiterführung bei der Versicherung von Kindern nach dem Tod des Versicherungsnehmers.
Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese müssen Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe entrichten.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Rücktritt
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Verzug
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Das gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge des Beitrags sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Kein Versicherungsschutz
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Das gilt, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurden.
Kündigung
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Das gilt, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen haben.
Haben wir gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert worden sind.
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, gilt Folgendes, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie hatten bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Die Versicherung war nicht gekündigt.
- Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht.
Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag ist zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zu zahlen; bei verspäteter Zahlung kann sich der Versicherungsschutz nach hinten verschieben oder der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Bei Folgebeiträgen geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, und nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung mit mindestens zwei Wochen Frist können der Schutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Bei Lastschrift zählt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Betrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann. Zusätzlich sind Regelungen zur Ratenzahlung, zur anteiligen Beitragspflicht bei vorzeitigem Vertragsende und zur beitragsfreien Weiterführung einer Kinderversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers festgelegt.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Bei Ratenzahlung gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, sofern Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Der Versicherer fordert Sie in Textform zur Zahlung auf und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen. Bleibt die Zahlung danach aus, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag ohne Frist gekündigt werden, wenn darauf hingewiesen wurde.
Gilt die Zahlung bei Lastschrift als rechtzeitig?
Ja, die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach der Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt.
Was gilt für die Kinderversicherung, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, das 45. Lebensjahr bei Versicherungsbeginn noch nicht vollendet hatten, die Versicherung nicht gekündigt war und der Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, wird die Versicherung mit den geltenden Versicherungssummen beitragsfrei bis zum Ablauf des Versicherungsjahres weitergeführt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung VIT-und-TOP-VIT 2018