Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung muss die versicherte Person keine pauschale Auskunftsermächtigung erteilen: Statt einer generellen Ermächtigung genügt es, behandelnde oder untersuchende Ärzte sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden gezielt zu den unfallbedingt erforderlichen Auskünften zu ermächtigen oder diese wahlweise selbst zu beauftragen.
In Abänderung zu den zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen gilt Folgendes: Zu ermächtigen oder wahlweise selbst zu beauftragen sind
- die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben,
- andere Versicherer,
- Versicherungsträger und
- Behörden.
Die Ermächtigung oder Beauftragung bezieht sich darauf, alle unfallbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Was bedeutet das konkret?
Die versicherte Person muss keine umfassende, pauschale Auskunftsermächtigung abgeben. Es reicht aus, die behandelnden oder untersuchenden Ärzte sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden gezielt zu ermächtigen, die für den Unfall erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Alternativ kann die versicherte Person diese Stellen auch selbst mit der Auskunft beauftragen.
Häufige Fragen
Muss ich eine pauschale Erlaubnis zur Datenweitergabe unterschreiben?
Nein. Statt einer pauschalen Auskunftsermächtigung sind nur die konkret genannten Stellen zu ermächtigen oder selbst zu beauftragen, die unfallbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Welche Stellen dürfen um Auskunft gebeten werden?
Ermächtigt oder beauftragt werden können die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden.
Kann ich die Ärzte und Behörden auch selbst beauftragen?
Ja. Wahlweise können die genannten Stellen ermächtigt oder von der versicherten Person selbst beauftragt werden, alle unfallbedingt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Welche Auskünfte sind von der Ermächtigung erfasst?
Erfasst sind alle Auskünfte, die unfallbedingt erforderlich sind.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023