Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung zählt das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person. Damit erweitert diese Regelung den Schutz gegenüber den grundlegenden Bedingungen, indem solche pflegenden Maßnahmen ausdrücklich nicht als ausgeschlossene Heilmaßnahmen gelten.
Ergänzend zu den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen gilt: Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut gehört nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt klar, dass bestimmte pflegende Tätigkeiten nicht unter die ausgeschlossenen Eingriffe am Körper fallen. Konkret betrifft das das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut. Damit wird der Versicherungsschutz an dieser Stelle erweitert.
Häufige Fragen
Sind das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nein. Diese Tätigkeiten gehören ausdrücklich nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
Handelt es sich hierbei um eine Erweiterung der zugrunde liegenden Bedingungen?
Ja. Die Regelung gilt in Ergänzung zu den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen.
Welche konkreten Maßnahmen sind hier gemeint?
Gemeint sind das Schneiden von Nägeln, das Schneiden von Hühneraugen und das Schneiden von Hornhaut.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023