Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn eine versicherte Person feste oder flüssige Stoffe durch den Schlund einnimmt und sich dadurch vergiftet, ohne dass ihr die Schädlichkeit dieser Stoffe bewusst war – etwa bei einer Nahrungsmittelvergiftung. Diese Regelung gilt abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen und kennt kein Höchstalter.
Abweichend von den zugrunde liegenden Unfallversicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz bei Vergiftungen.
Der Schutz gilt für Vergiftungen, die durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund entstehen.
Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person der Schädlichkeit dieser Stoffe nicht bewusst war (zum Beispiel bei einer Nahrungsmittelvergiftung).
Was bedeutet das konkret?
Nimmt eine versicherte Person feste oder flüssige Stoffe durch den Schlund ein und erleidet dadurch eine Vergiftung, greift der Versicherungsschutz. Entscheidend ist, dass sie nicht wusste, dass diese Stoffe schädlich sind. Ein typisches Beispiel dafür ist eine Nahrungsmittelvergiftung. Diese Leistung geht über die grundlegenden Unfallversicherungsbedingungen hinaus.
Häufige Fragen
Sind Nahrungsmittelvergiftungen über diese Unfallversicherung abgedeckt?
Ja, Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund sind versichert, etwa eine Nahrungsmittelvergiftung.
Welche Voraussetzung muss für den Versicherungsschutz bei einer Vergiftung erfüllt sein?
Die versicherte Person darf sich der Schädlichkeit der eingenommenen Stoffe nicht bewusst gewesen sein.
Gilt für diese Leistung eine Altersgrenze?
Nein, diese Regelung zur Einnahme schädlicher Stoffe bzw. Nahrungsmittelvergiftung gilt ohne Höchstalter.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023