Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung besteht ein erweiterter Schutz für Unfälle durch Kriegsereignisse, wenn die versicherte Person kein aktiver Teilnehmer am Krieg oder Bürgerkrieg ist; auch Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien sind mitversichert. Ausgeschlossen bleiben unter anderem Unfälle durch ABC-Waffen sowie Kriege unter bestimmten Großmächten, und der Versicherer kann diesen Schutz mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Sie haben eine Unfallversicherung vereinbart, die den Versicherungsschutz für Unfälle durch Kriegsereignisse abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen erweitert. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten.
- Sie gehört nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg.
Als aktiver Teilnehmer gilt auch,
- wer auf Seiten der kriegführenden Parteien
- zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Erweiterter Schutz bei Terroranschlägen
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
Leistungsausschlüsse
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
- Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen),
- Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA,
- Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist, oder
- wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.
Beendigung des Versicherungsschutzes
Den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen kann der Versicherer jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Fakultativ: Hierfür müssen Sie einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft benennen, dem gegenüber diese Kündigung rechtswirksam erfolgen kann.
Was bedeutet das konkret?
Der Unfallschutz gilt hier auch für Unfälle durch Kriegsereignisse, wenn die versicherte Person nicht aktiv am Krieg oder Bürgerkrieg teilnimmt. Auch Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg sind mitversichert, sofern sie außerhalb der Gebiete der kriegführenden Parteien stattfinden. Ausgenommen sind unter anderem ABC-Waffen sowie Kriege zwischen bestimmten Großmächten oder Kriege im eigenen Wohnsitzstaat. Der Versicherer kann diesen erweiterten Schutz mit sieben Tagen Frist kündigen.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch Kriegsereignisse hier überhaupt versichert?
Ja, sofern die versicherte Person durch Kriegsereignisse einen Unfall erlitten hat und nicht zu den aktiven Teilnehmern am Krieg oder Bürgerkrieg gehört.
Wer gilt als aktiver Teilnehmer am Krieg?
Als aktiver Teilnehmer gilt auch, wer auf Seiten der kriegführenden Parteien zur Kriegsführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht.
Sind Terroranschläge mitversichert?
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Unfälle durch ABC-Waffen, Kriege zwischen China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA sowie Kriege, an denen der Wohnsitzstaat der versicherten Person beteiligt ist oder die auf dessen Gebiet stattfinden.
Kann der Versicherer diesen Schutz beenden?
Ja, der Versicherer kann den Versicherungsschutz nach diesen Besonderen Bedingungen jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023