Wer sich nach einem versicherten Unfall einer kosmetischen Operation unterzieht, bekommt bei der GVO Versicherung in der Unfallversicherung die Kosten bis zu 50.000 Euro ersetzt – inklusive Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten nach unfallbedingtem Zahnverlust. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Eingriff innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgt und kein Dritter zur Leistung verpflichtet ist.
Als Erweiterung ersetzt der Versicherer die Kosten für kosmetische Operationen einschließlich Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzogen.
- Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung. Ihr Ziel ist es, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
- Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall. Bei Unfällen Minderjähriger muss sie spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt werden.
- Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungspflicht.
Der Versicherer leistet insgesamt bis zu 50.000,- € Ersatz für nachgewiesene:
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten sowie notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus.
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von natürlichen Zähnen entstanden sind.
Leistungsvoraussetzung ist das Einreichen der jeweiligen Rechnung. Dazu gehört der Erstattungsvermerk der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung mit dem Ablehnungsbescheid.
Vom Ersatz ausgeschlossen sind die Kosten für:
- Nahrungs- und Genussmittel
- Bade- und Erholungsreisen
- Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungen vereinbarten Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem versicherten Unfall eine kosmetische Operation nötig wird, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes zu beheben, übernimmt der Versicherer die Kosten – einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz nach unfallbedingtem Zahnverlust. Insgesamt sind bis zu 50.000 Euro erstattungsfähig, sofern die Operation innerhalb der geltenden Fristen erfolgt und kein Dritter zahlungspflichtig ist. Bestimmte Kosten wie für Nahrungs- und Genussmittel, Erholungsreisen oder allgemeine Krankenpflege sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten für kosmetische Operationen ersetzt?
Der Versicherer leistet insgesamt bis zu 50.000,- € Ersatz für nachgewiesene Arzthonorare, sonstige Operationskosten, notwendige Krankenhauskosten sowie Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten nach unfallbedingtem Zahnverlust.
Bis wann muss die kosmetische Operation durchgeführt werden?
Die Operation muss innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall erfolgen. Bei Unfällen Minderjähriger ist sie spätestens vor Vollendung des 21. Lebensjahres durchzuführen.
Welche Nachweise sind für die Erstattung erforderlich?
Erforderlich ist das Einreichen der jeweiligen Rechnung mit dem Erstattungsvermerk der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung über die Höhe der Erstattung oder deren Ablehnung mit dem Ablehnungsbescheid.
Welche Kosten sind vom Ersatz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023