Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die versicherte Person unter 18 Jahre alt oder entmündigt ist und ein Land- oder Wasserfahrzeug ohne Führerschein lenkt oder ein Fahrzeug unbefugt gebraucht – solange keine weitere Straftat begangen wurde, um die Fahrt zu ermöglichen.
Abweichend von den zugrunde liegenden Bedingungen gilt folgende Regelung:
Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und die Straftat in einem der folgenden Sachverhalte besteht:
- das Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein
- der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat begangen wurde, um die Fahrt zu ermöglichen.
Was bedeutet das konkret?
Wer noch nicht 18 Jahre alt oder entmündigt ist, bleibt in bestimmten Fällen versichert, obwohl das Lenken eines Fahrzeugs ohne Führerschein eigentlich eine Straftat ist. Das gilt sowohl beim Fahren ohne Führerschein als auch beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs. Der Schutz greift jedoch nur, wenn für die Fahrt keine zusätzliche Straftat begangen wurde.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn mein minderjähriges Kind ohne Führerschein ein Fahrzeug lenkt?
Ja, Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht. Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat begangen wurde, um die Fahrt zu ermöglichen.
Gilt der Schutz auch beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?
Ja, auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges ist erfasst, sofern die versicherte Person unter 18 Jahre alt oder entmündigt ist und keine weitere Straftat begangen wurde, um die Fahrt zu ermöglichen.
Wann entfällt der Versicherungsschutz trotz dieser Regelung?
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass keine weitere Straftat begangen wurde, um die Fahrt zu ermöglichen. Wurde eine solche weitere Straftat begangen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Für wen gilt diese abweichende Regelung?
Sie gilt für versicherte Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder entmündigt sind.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023