Beim Tauchen leistet die GVO Versicherung in der Unfallversicherung auch für tauchtypische Gesundheitsschäden wie die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung – und zwar selbst dann, wenn kein klassisches Unfallereignis vorliegt, also kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis eingetreten ist.
Abweichend von den üblichen Regelungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden. Dazu zählen zum Beispiel die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung.
Für diese Gesundheitsschäden gilt: Es muss kein Unfallereignis eingetreten sein. Ein Unfallereignis bedeutet ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Der Versicherungsschutz besteht also auch ohne ein solches Ereignis.
Was bedeutet das konkret?
Wer taucht, ist auch dann geschützt, wenn typische Tauchschäden wie die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung auftreten. Anders als sonst bei der Unfallversicherung ist hierfür kein plötzlich von außen einwirkendes Unfallereignis nötig. Damit werden gesundheitliche Beeinträchtigungen abgedeckt, die für das Tauchen charakteristisch sind.
Häufige Fragen
Sind tauchtypische Gesundheitsschäden mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel die Caissonkrankheit oder eine Trommelfellverletzung.
Muss beim Tauchen ein Unfallereignis vorliegen, damit geleistet wird?
Nein. Bei tauchtypischen Gesundheitsschäden muss kein Unfallereignis eingetreten sein, also kein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.
Welche Beispiele für tauchtypische Gesundheitsschäden werden genannt?
Als Beispiele werden die Caissonkrankheit und eine Trommelfellverletzung genannt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023