Wenn nach einem Unfall benötigte Geräte, Arznei- oder Hilfsmittel am Aufenthaltsort nicht verfügbar sind, übernimmt die GVO Versicherung in der Unfallversicherung die Versandkosten und mögliche Zollabgaben – die Kosten für die Geräte, Arznei- und Hilfsmittel selbst bleiben allerdings ausgenommen und werden nur übernommen, wenn kein anderer Leistungsträger dafür aufkommt.
Sind für die Behandlung von Unfallfolgen notwendige Geräte sowie Arznei- und Hilfsmittel vor Ort nicht erhältlich, übernehmen wir die entstehenden Versandkosten sowie eventuelle Abgaben beim Zoll. Voraussetzung ist, dass kein anderer Leistungsträger hierfür aufkommt.
Die Kosten für die medizinisch notwendigen Geräte sowie für die Arznei- und Hilfsmittel selbst werden jedoch nicht übernommen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Unfall bestimmte Geräte, Arznei- oder Hilfsmittel gebraucht werden, diese aber am Aufenthaltsort nicht zu bekommen sind, werden die Kosten für Versand und mögliche Zollabgaben getragen. Das gilt nur, wenn nicht bereits ein anderer Leistungsträger dafür einsteht. Die eigentlichen Kosten für die Geräte, Arznei- und Hilfsmittel werden dabei nicht erstattet.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden übernommen, wenn Hilfsmittel vor Ort nicht verfügbar sind?
Übernommen werden die entstehenden Versandkosten sowie eventuelle Zollabgaben für notwendige Geräte, Arznei- und Hilfsmittel, die am Aufenthaltsort nicht erhältlich sind.
Werden auch die Kosten für die Geräte und Arzneimittel selbst erstattet?
Nein. Die Kosten für die medizinisch notwendigen Geräte sowie für die Arznei- und Hilfsmittel selbst werden nicht übernommen.
Unter welcher Bedingung werden Versand- und Zollkosten übernommen?
Die Versandkosten und eventuellen Zollabgaben werden nur übernommen, sofern kein anderer Leistungsträger hierfür aufkommt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung TOP-VIT 2023