Bei der Unfall- bzw. Sachabsicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG werden neben dem eigentlichen Sachschaden zahlreiche Folgekosten übernommen – etwa Aufräum- und Abbruchkosten, Rückreisekosten bei vorzeitigem Urlaubsabbruch, Hotelunterbringung bis zu 200 EUR pro Tag für maximal 24 Monate, Schlossänderung nach Schlüsselverlust, Datenrettung bis 500 EUR sowie Mehrkosten durch behördliche Auflagen und Preissteigerungen. Auch Umzugskosten, Darlehenszinsen nach Unbewohnbarkeit und optional Ertragsausfall einer Photovoltaikanlage sind mit festen Höchstgrenzen abgesichert.
Versichert sind die folgenden Kosten:
- Aufräumungs- und Abbruchkosten für versicherte Sachen.
- Bewegungs- und Schutzkosten zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen.
- Rückreisekosten für den vorzeitigen Abbruch eines Urlaubs oder einer Dienstreise des Versicherungsnehmers und mitreisender Personen seines Haushaltes nach Abstimmung mit dem Versicherer.
- Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten.
- Provisorische Sicherungen nach einem Versicherungsfall.
- Dekontaminationskosten nach einem Versicherungsfall.
- Bewachungskosten des Versicherungsortes, solange Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
- Schlossänderungskosten bei Verlust von Schlüsseln durch einen Versicherungsfall.
- Kosten durch Wasserverlust infolge eines Versicherungsfalles.
- Kosten für Gasverlust infolge eines Versicherungsfalles bis 500,- EUR.
- Transport- und Lagerkosten des versicherten Hausrates, bis das Gebäude des Versicherungsnehmers wieder benutzbar wird, längstens jedoch für die Dauer von einem Jahr.
- Kosten für Hotel und ähnliche Unterbringung in Höhe von bis zu 200,- EUR (ohne Nebenkosten) pro Tag, maximal für 24 Monate, sofern das bewohnte Gebäude durch einen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und auch ein Verbleib im noch bewohnbaren Teil unzumutbar ist.
- Umzugskosten in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands bei voraussichtlich mindestens 100 Tage andauernder vollständiger Unbenutzbarkeit des Gebäudes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- EUR begrenzt.
- Mehrkosten, wenn nach einem Einbruchdiebstahl der Täter innerhalb des Versicherungsortes den Festnetztelefon- oder den Mobiltelefonanschluss missbraucht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000,- EUR begrenzt – außerhalb des Versicherungsortes bis 750,- EUR.
- Aufwendungen durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten, die anlässlich eines Einbruchdiebstahles oder einer Beraubung abhandengekommen sind, bis 2.000,- EUR je Versicherungsfall.
- Die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 100 %, soweit der Schaden 10.000,- EUR (Hausrat) und/oder 10.000,- EUR (Gebäude) übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 12.000,- EUR begrenzt.
- Fremdkosten für die Koordination der Wiederherstellung des Hausrates ab einer Schadenhöhe von 25.000,- EUR. Versichert gelten die nachgewiesenen Kosten bis maximal 2.500,- EUR.
- Fremdkosten für Regie- und Koordination bei einem Gebäudeschaden ab einer Schadenhöhe von 20.000,- EUR.
- Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, sofern der ersatzpflichtige Schaden 20.000,- EUR übersteigt.
Mehrkosten durch behördliche Anordnungen und/oder Preissteigerungen
- Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge von Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären. Mehrkosten infolge von Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
- Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen.
- Darf die Wiederherstellung der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, so sind dadurch entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
- Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten bis 250.000,- EUR versichert.
- Dürfen Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwendet werden, so sind dadurch entstehende Mehrkosten bis 25.000,- EUR versichert.
- Die Mehrkosten bis 100.000,- EUR aufgrund behördlicher Auflagen für unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind versichert.
Weitere versicherte Kosten
- Kosten für die Beseitigung und Entsorgung umgestürzter Bäume, ohne dass versicherte Sachen beschädigt sein müssen; sowie die Kosten für Wiederaufforstung und -bepflanzung für Bäume und Hecken, die der Einfriedung dienen, werden bis zu einer Summe von 5.000,- EUR ersetzt. Nicht versichert sind Schäden durch alters- bzw. krankheitsbedingte Ursachen.
- Kran- und Gerüstkosten für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Scheiben durch deren Lage verteuert.
- Geräteanmietungskosten bis 1.000,- EUR, wenn dringend benötigte Haushaltsgeräte beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.
- Datenrettungskosten nach physikalischer Datenträgerzerstörung für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programmen je Versicherungsfall bis 500,- EUR. Nicht versichert ist die Wiederbeschaffung und der neuerliche Lizenzerwerb.
Ersatz der Darlehenszinsen nach vollständiger Unbewohnbarkeit des eigengenutzten Einfamilienhauses
Wird durch einen Versicherungsfall das vom Versicherungsnehmer eigengenutzte, durch diesen Vertrag versicherte Einfamilienhaus vollständig unbewohnbar, ersetzt der Versicherer ab dem 101. Tag der Unbewohnbarkeit die Darlehenszinsen für dieses Haus. Der Versicherer ersetzt die durch Bankbestätigung nachgewiesenen, gezahlten laufenden Zinsen für ein Darlehen, wenn
- das Darlehen der Finanzierung des im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen bezeichneten Gebäudes dient und
- das Darlehen durch eine auf dem Versicherungsgrundstück lastende Hypothek oder Grundschuld gesichert ist.
Die Zinsen werden bis zur Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit gezahlt, längstens für die Dauer von 18 Monaten. Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung anteilig ermittelt. Die erste Zahlung wird erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer den Bauantrag für die Wiederherstellung des Gebäudes beim zuständigen Bauamt eingereicht hat.
Die Entschädigung wird nicht geleistet, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht betreibt oder soweit er die Wiederherstellung schuldhaft verzögert. Verkauft er das Grundstück, so wird die Entschädigung nur bis zum Tag des Abschlusses des Kaufvertrages gezahlt. Darlehenszinsen werden nicht ersetzt, sofern der Versicherungsnehmer Entschädigung über einen anderen Versicherungsvertrag oder anderweitig erlangen kann.
Ertragsausfallkosten Photovoltaikanlage
Diese Leistung ist gegen Mehrbeitrag versicherbar, sofern dies durch den Versicherungsnehmer beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert ist:
Ertragsausfallkosten, die dem Versicherungsnehmer als Betreiber einer Photovoltaikanlage aufgrund von versicherten Schadenereignissen entstehen.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen wird keine Entschädigung geleistet für Schäden:
- durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
- durch innere Unruhen;
- durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
- durch Erdbeben;
- durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
- durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet;
- durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
- soweit für die Schäden ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Die Entschädigung beträgt maximal 2,50 EUR je kWp in den Monaten April bis September und höchstens 1,50 EUR je kWp in den Monaten Oktober bis (…).
Was bedeutet das konkret?
Neben dem reinen Sachschaden übernimmt der Versicherer eine Vielzahl von Folgekosten, die durch einen Versicherungsfall entstehen. Dazu gehören unter anderem Aufräum- und Abbruchkosten, Rückreise- und Umzugskosten, Hotelunterbringung bei unbewohnbarem Gebäude, Schlossänderung nach Schlüsselverlust, Datenrettung sowie Mehrkosten durch Preissteigerungen und behördliche Auflagen. Für viele dieser Positionen gelten feste Höchstbeträge und teils Mindestschadenhöhen. Zusätzliche Leistungen wie Darlehenszinsen bei vollständiger Unbewohnbarkeit oder der Ertragsausfall einer Photovoltaikanlage sind an besondere Bedingungen geknüpft, wobei der PV-Ertragsausfall nur gegen Mehrbeitrag und mit eigenen Ausschlüssen versicherbar ist.
Häufige Fragen
Werden Hotelkosten übernommen, wenn die Wohnung nach einem Schaden unbewohnbar ist?
Ja. Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung werden bis zu 200,- EUR pro Tag (ohne Nebenkosten) und maximal für 24 Monate ersetzt, wenn das Gebäude durch einen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und auch ein Verbleib im noch bewohnbaren Teil unzumutbar ist.
Wie hoch ist der Ersatz bei Missbrauch von Karten nach einem Einbruch?
Aufwendungen durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten, die bei einem Einbruchdiebstahl oder einer Beraubung abhandengekommen sind, werden bis 2.000,- EUR je Versicherungsfall ersetzt.
Ab wann zahlt der Versicherer die Darlehenszinsen für ein unbewohnbares Einfamilienhaus?
Der Versicherer ersetzt die Darlehenszinsen ab dem 101. Tag der vollständigen Unbewohnbarkeit, längstens für 18 Monate. Die erste Zahlung wird erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer den Bauantrag für die Wiederherstellung beim zuständigen Bauamt eingereicht hat. Das Darlehen muss der Finanzierung des versicherten Gebäudes dienen und durch Hypothek oder Grundschuld gesichert sein.
Ist der Ertragsausfall einer Photovoltaikanlage automatisch mitversichert?
Nein. Ertragsausfallkosten aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind nur gegen Mehrbeitrag versicherbar und müssen vom Versicherungsnehmer beantragt sowie im Versicherungsschein dokumentiert sein. Dabei gelten zahlreiche Ausschlüsse, etwa für Vorsatz, Krieg, Kernenergie, Erdbeben oder Abnutzung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020