Wann die GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg im Unfallschutz die Entschädigung auszahlt, richtet sich nach dem Abschluss der notwendigen Erhebungen: Erst wenn diese beendet sind, wird die Leistung fällig. Bereits einen Monat nach Schadensanzeige kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Mindestbetrags verlangen. Zudem sind Regeln zu Aufschub der Zahlung, zur Verzinsung und zur Behandlung der Wohnfläche festgelegt.
Die Entschädigung wird fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen Erhebungen abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bereits einen Monat nach Anzeige des Schadens eine Abschlagszahlung verlangen. Diese entspricht dem Betrag, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben:
- solange Zweifel an der Empfangsbevollmächtigung des Versicherungsnehmers bestehen, oder
- wenn gegen den Versicherungsnehmer aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafrechtliches Verfahren läuft.
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet, ist sie seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Bei der Berechnung der genannten Fristen wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Hat der Versicherungsnehmer die maßgebliche Wohnfläche des Wohngebäudes zutreffend angegeben, wird keine Unterversicherung angerechnet. Bei einer Erweiterung der Wohnfläche gilt dies nur, wenn der Versicherungsnehmer diese Änderung rechtzeitig angezeigt hat. Als rechtzeitig gilt eine Anzeige innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der Erweiterungsmaßnahmen.
Ist die angegebene Wohnfläche geringer als die tatsächlich vorhandene, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall wird nur der Teil des Gesamtschadenbetrages ersetzt, der sich zum Gesamtschadenbetrag so verhält wie die angegebene Wohnfläche zur tatsächlich vorhandenen Wohnfläche.
Was bedeutet das konkret?
Die Auszahlung erfolgt, sobald der Versicherer die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat. Schon einen Monat nach Schadensanzeige kann eine Abschlagszahlung in Höhe des sicheren Mindestbetrags verlangt werden. In bestimmten Fällen darf der Versicherer die Zahlung aufschieben, und bei Verzögerung wird die Entschädigung verzinst. Bei der Wohnfläche kommt es auf zutreffende und rechtzeitig gemeldete Angaben an, sonst kann eine Unterversicherung entstehen.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung ausgezahlt?
Sie wird fällig, sobald die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendigen Erhebungen beendet sind.
Kann ich schon vor der endgültigen Feststellung Geld bekommen?
Ja. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann der Versicherungsnehmer als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist die Verzinsung bei verspäteter Zahlung?
Wird nicht innerhalb eines Monats nach Meldung geleistet, ist ab Anzeige des Schadens zu verzinsen: einen Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens 4 % und höchstens 6 % pro Jahr, sofern nicht aus anderem Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht.
Was passiert, wenn die angegebene Wohnfläche zu niedrig ist?
Dann liegt eine Unterversicherung vor. Ersetzt wird nur der Teil des Gesamtschadenbetrages, der dem Verhältnis von angegebener zu tatsächlich vorhandener Wohnfläche entspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020