Bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg in der Unfallversicherung gelten überall dort die gesetzlichen Vorschriften, wo die Versicherungsbedingungen nichts anderes bestimmen. Zudem darf der Versicherer Prämie und Bedingungen bestehender Verträge zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode anpassen – nach festen Kalkulationskriterien und nur, wenn eine Neukalkulation aus versicherungstechnischen Gründen notwendig erscheint. Der Versicherungsnehmer erhält bei Beitragserhöhungen ein Kündigungsrecht.
Soweit die Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie und/oder die Versicherungsbedingungen für bestehende Versicherungsverträge anzupassen – auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart sind. Die Anpassung wirkt ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode.
Eine Anpassung der Prämie erfolgt nach folgenden Kriterien: Der Beitrag je Quadratmeter Wohnfläche sowie die von der Wohnfläche unabhängigen Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden kalkuliert unter Berücksichtigung von:
- Schadenaufwand
- Kosten (insbesondere Provisionen, Sach-/Personalkosten und Rückversicherungsprämien)
- Feuerschutzsteuer
- Gewinnsatz
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitrag je Quadratmeter Wohnfläche sowie die von der Wohnfläche abhängigen Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz für bestehende Verträge neu zu kalkulieren und anzupassen.
Eine solche Beitragsanpassung wird nur dann durchgeführt, wenn aus versicherungstechnischen Gründen eine Neukalkulation notwendig erscheint. Notwendig ist eine solche Neukalkulation zum Beispiel bei einer Veränderung des erwarteten Bruttoschadenbedarfes in der Versicherung für gleichartige Risiken – etwa aufgrund einer Änderung des Preisindexes für „Verbrauchs- und Gebrauchsgüter" oder bei Änderung des für das Vorjahr veröffentlichten Baupreis- und Tariflohnindexes. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnsatzes bleibt dabei außer Betracht.
Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten für bestehende Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale und den gleichen Deckungsumfang aufweisen.
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen, nachdem ihm die Mitteilung des Versicherers über die jeweilige Anpassung zugegangen ist; die Kündigung wirkt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
Was bedeutet das konkret?
Wo die Versicherungsbedingungen keine eigene Regelung treffen, gilt das Gesetz. Der Versicherer darf Prämien und Bedingungen bestehender Verträge zu Beginn der nächsten Versicherungsperiode bzw. des nächsten Versicherungsjahres anpassen, allerdings nur nach festgelegten Kalkulationskriterien und nur dann, wenn eine Neukalkulation aus versicherungstechnischen Gründen notwendig erscheint. Beitragssenkungen wirken automatisch, Erhöhungen werden mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. Bei einer Anpassung hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats zur nächsten Hauptfälligkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020