Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG verjähren in drei Jahren, wobei die Fristberechnung den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches folgt und die Verjährung während der Bearbeitung eines angemeldeten Anspruchs gehemmt ist. Zusätzlich wird geregelt, welche Gerichte für Klagen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer örtlich zuständig sind.
Die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung in Textform zugeht.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers. Örtlich zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist das Gericht am Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden, wobei sich die Berechnung dieser Frist nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, läuft die Verjährungsfrist so lange nicht weiter, bis die Entscheidung in Textform beim Versicherungsnehmer eintrifft. Für Klagen ist geregelt, welches Gericht örtlich zuständig ist – je nachdem, ob gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer geklagt wird und wo dieser seinen Wohnsitz hat.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich Ansprüche aus dem Vertrag noch geltend machen?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Was passiert mit der Verjährungsfrist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung gehemmt. Diese Hemmung gilt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung in Textform zugeht.
Welches Gericht ist für eine Klage gegen den Versicherer zuständig?
Zuständig ist das Gericht am Sitz oder an der für den Vertrag zuständigen Niederlassung des Versicherers. Örtlich zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, mangels eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo muss eine Klage gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden?
Klagen gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, mangels eines solchen, für den Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig ist. Ist beides zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020