Bei Streit über die Höhe des Schadens oder der Entschädigung im Unfall-Versicherungsfall der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG kann der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren verlangen: Jede Partei benennt einen Sachverständigen, beide bestimmen einen Obmann, und die getroffenen Feststellungen sind grundsätzlich verbindlich, solange sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen.
Der Versicherungsnehmer kann das nachfolgend beschriebene Sachverständigenverfahren durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen. Voraussetzung ist, dass die Höhe des Schadens oder der Entschädigung im Versicherungsfall zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer streitig ist. Das Sachverständigenverfahren kann auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ausgedehnt werden.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen. Anschließend kann sie die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
- Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
- Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen. Ebenso wenig darf er Personen benennen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
- Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder gestohlenen Sachen sowie deren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles,
- bei beschädigten Sachen die Reparaturbeträge,
- die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen,
- entstandene Kosten, die versichert sind.
- Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese Feststellungen deutlich voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
- Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
- Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer über die Höhe eines Schadens oder der Entschädigung nicht einig sind, kann der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren verlangen. Jede Seite benennt einen eigenen Sachverständigen, und beide bestimmen zusätzlich einen Obmann, der bei stark abweichenden Ergebnissen entscheidet. Jede Partei zahlt ihren eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmannes werden geteilt. Die getroffenen Feststellungen sind grundsätzlich bindend, außer es lässt sich zeigen, dass sie erheblich von der tatsächlichen Lage abweichen.
Häufige Fragen
Wann kann ein Sachverständigenverfahren verlangt werden?
Der Versicherungsnehmer kann es durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, wenn die Höhe des Schadens oder der Entschädigung im Versicherungsfall zwischen ihm und dem Versicherer streitig ist. Es kann zudem auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ausgedehnt werden.
Was passiert, wenn die andere Partei ihren Sachverständigen nicht benennt?
Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung benannt, kann die auffordernde Partei ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung muss auf diese Folge hingewiesen werden.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen bindend?
Ja, die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers werden durch das Verfahren nicht berührt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020