Wird ein versichertes Wohngebäude bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG verkauft, tritt der Erwerber mit Eintragung ins Grundbuch in den bestehenden Vertrag ein und kann diesen ebenso wie der Versicherer innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Ebenso geregelt sind die unverzügliche Anzeige der Veräußerung, die Beitragshaftung als Gesamtschuldner, die Fortführung des Versicherungsschutzes beim Umzug in ein neues Einfamilienhaus oder eine Wohnung sowie der Versicherungsschutz beim Wechsel des Versicherungsortes.
Nach einer Veräußerung tritt der Erwerber mit der Eintragung in das Grundbuch an die Stelle des Veräußerers. Er übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Wohngebäudes. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden:
- durch den Erwerber mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode,
- durch den Versicherer gegenüber dem Erwerber mit einer Frist von einem Monat.
Das Kündigungsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausübt, zu dem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat,
- wenn der Erwerber es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Dabei bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, zu dem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Erwerbes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber als Gesamtschuldner. Eine Haftung des Erwerbers für den Beitrag entfällt, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt wird.
Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit der Eintragung in das Grundbuch vollzogen. Sie ist durch den Veräußerer oder den Erwerber unverzüglich anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Der Versicherer hätte den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen.
Abweichend davon ist der Versicherer dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Ihm war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles war die Frist für die Kündigung abgelaufen, und der Versicherer hat nicht gekündigt.
Bezieht der bisherige Versicherungsnehmer nach der Veräußerung ein anderes ganz oder teilweise in seinem Eigentum stehendes Einfamilienhaus innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, setzt sich der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vollständig fort. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer einer Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der neuen Risikoverhältnisse zustimmt. Stimmt der Versicherungsnehmer der Fortführung nicht zu, erlischt der Versicherungsschutz zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Bezieht der Versicherungsnehmer nach der Veräußerung eine Miet- oder Eigentumswohnung, besteht der Versicherungsschutz – mit Ausnahme des Wohngebäudes – im bisherigen Umfang bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, mindestens aber drei Monate ab Umzugsbeginn. Dem Versicherungsnehmer wird rechtzeitig vor dem Ende des Versicherungsschutzes eine Anpassung des Versicherungsschutzes oder alternative Möglichkeiten der Fortführung des Vertrages angeboten.
Ergibt sich durch den Wohnungswechsel eine Einstufung in eine Gefährdungsklasse für weitere Elementarschäden, die nicht versichert werden kann, kann die Deckung der weiteren Elementarschäden durch den Versicherer gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang wirksam. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, zu dem er von der Änderung Kenntnis erlangt hat. Eventuelle Beitragsguthaben werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung erstattet. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den übrigen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung kündigen. Diese Kündigung wird einen Monat nach Zugang beim Versicherer wirksam.
Vermietung des Wohngebäudes
Eine Vermietung des Wohngebäudes ist vom Versicherungsnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme, frühestens zum Vermietungsbeginn, zu kündigen.
Wechsel des Versicherungsortes
Hat der bisherige Versicherungsnehmer seinen Versicherungsort gewechselt oder ist sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Lebensgefährte durch Trennung in einen anderen Versicherungsort gezogen, so besteht während des Versicherungsortwechsels beziehungsweise der Trennung Versicherungsschutz in beiden Versicherungsorten für die ersten 90 Tage nach Umzugs- beziehungsweise Auszugsbeginn.
Sofern sich der neue Versicherungsort nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet, gilt der Versicherungsschutz ausschließlich für den bisherigen Versicherungsort.
Ein Wechsel des Versicherungsortes ist dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern in Textform anzuzeigen. Liegt der neue Versicherungsort nach einem Umzug an einem Ort, für den ein anderer Prämiensatz vorgesehen ist, so ändert sich die Prämie ab Umzugsbeginn entsprechend.
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn sich die Prämie durch den Wechsel des Versicherungsortes erhöht. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Wohngebäude verkauft wird, übernimmt der Käufer mit der Eintragung ins Grundbuch den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Erwerber als auch der Versicherer können den Vertrag innerhalb festgelegter Fristen kündigen, und die Veräußerung muss unverzüglich angezeigt werden. Zieht der bisherige Versicherungsnehmer in ein neues Einfamilienhaus oder eine Wohnung, kann sich der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen. Beim Wechsel des Versicherungsortes gelten besondere Regeln zu Übergangsschutz, Anzeigepflicht und möglicher Prämienänderung.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn das Wohngebäude verkauft wird?
Mit der Eintragung ins Grundbuch tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und übernimmt für die Dauer seines Eigentums alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Wohngebäudes.
Wer muss die Veräußerung melden und bis wann?
Die Veräußerung ist mit der Eintragung ins Grundbuch vollzogen und muss durch den Veräußerer oder den Erwerber unverzüglich angezeigt werden. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung frei werden.
Bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn ich nach dem Verkauf in eine Mietwohnung ziehe?
Ja, mit Ausnahme des Wohngebäudes besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode fort, mindestens aber drei Monate ab Umzugsbeginn. Rechtzeitig vor dem Ende wird eine Anpassung oder eine alternative Fortführung angeboten.
Wie lange bin ich bei einem Umzug an beiden Wohnorten versichert?
Beim Wechsel des Versicherungsortes oder bei Trennung besteht für die ersten 90 Tage nach Umzugs- beziehungsweise Auszugsbeginn Versicherungsschutz in beiden Versicherungsorten. Liegt der neue Ort im Ausland, gilt der Schutz nur für den bisherigen Versicherungsort.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020