Vor Abschluss einer Unfallversicherung bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG müssen Versicherungsnehmer alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden Angaben unvollständig oder unrichtig gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen, die Bedingungen rückwirkend anpassen oder bei arglistiger Täuschung anfechten – mit klaren Fristen und Ausnahmen zugunsten des Versicherungsnehmers.
Der Versicherungsnehmer oder sein Bevollmächtigter muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme stellt.
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ohne Vertretungsvollmacht geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als hätte er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Voraussetzungen und Ausübung des Rücktrittes
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
Der Versicherer muss sein Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei sind die Umstände anzugeben, auf die sich die Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die sein Rücktrittsrecht begründet. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Ausschluss des Rücktrittsrechtes
Der Versicherer kann sich auf das Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht wurden. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht das Rücktrittsrecht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen.
Folgen des Rücktrittes
Im Fall des Rücktrittes besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.
Dabei sind die Umstände anzugeben, auf die sich die Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer kann sich nicht auf das Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverletzung berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte, wenn auch zu anderen Bedingungen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Der Versicherer muss die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat der Versicherer die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die ihn zur Vertragsanpassung berechtigt.
Der Versicherer kann sich nicht auf eine Vertragsanpassung berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Sind die Angaben unvollständig oder unrichtig, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen rückwirkend anpassen – für jede dieser Reaktionen gilt eine Frist von einem Monat ab Kenntnis. Kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, entfällt das Rücktrittsrecht; bei arglistiger Täuschung bleibt dem Versicherer außerdem das Recht zur Anfechtung.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Unfallversicherung machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Auch wenn der Versicherer solche Fragen erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme stellt, besteht die Anzeigepflicht.
Kann der Versicherer nach einem Unfall den Schutz verweigern, wenn ich etwas falsch angegeben habe?
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, darf er den Schutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der falsch oder unvollständig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Falles noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht jedoch auch dann kein Versicherungsschutz.
Welche Frist hat der Versicherer für Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung?
In allen drei Fällen muss der Versicherer sein Recht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, und die Umstände sind anzugeben, auf die sich die Erklärung stützt.
Was kann ich tun, wenn sich mein Beitrag durch eine Vertragsanpassung stark erhöht?
Erhöht sich Ihr Beitrag durch die Vertragsanpassung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020