Bei der Unfallversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG beginnt und endet der Vertrag jeweils um 12 Uhr mittags an den im Versicherungsschein genannten Terminen, und der Versicherungsschutz greift erst mit rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags. Ein Vertrag mit mindestens einjähriger Laufzeit verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Nach einem Versicherungsfall besteht ein zusätzliches Kündigungsrecht, und nicht verbrauchte Beitragsanteile werden anteilig zurückgezahlt.
Die Daten für das Inkrafttreten und die Beendigung der Versicherung ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Der Vertrag beginnt und endet jeweils um 12.00 Uhr mittags.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der rechtzeitigen Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt.
Beträgt die Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr. Das gilt nicht, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf durch eine Partei schriftlich gekündigt wird und die Kündigung zugegangen ist.
Gekündigt werden kann nur der gesamte Versicherungsvertrag. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind berechtigt, Kündigungen von zuschlagspflichtigen Risiken mit einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag oder einzelne zuschlagspflichtige Risiken zu kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Entschädigung abgelehnt wird. Es besteht jedoch nicht, wenn diese Ablehnung aufgrund eines in diesen Bedingungen genannten Ausschlusses zustande kam.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. Wird der Versicherungsvertrag gekündigt, hat der Versicherer den anteiligen Beitrag für das restliche Versicherungsjahr zurückzuzahlen.
Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wann der Schutz beginnt und endet, steht im Versicherungsschein; Beginn und Ende sind jeweils auf 12 Uhr mittags festgelegt, und der Schutz greift erst, wenn der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wurde. Läuft der Vertrag mindestens ein Jahr, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Nach einem Versicherungsfall haben sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer ein besonderes Kündigungsrecht innerhalb bestimmter Fristen. Bei Kündigung wird der Beitrag für die restliche Zeit des Versicherungsjahres anteilig zurückgezahlt.
Häufige Fragen
Ab wann besteht der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit der rechtzeitigen Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt. Vertrag und Schutz beginnen und enden jeweils um 12.00 Uhr mittags.
Verlängert sich der Vertrag automatisch?
Ja. Beträgt die Versicherungsdauer mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde und die Kündigung zugegangen ist.
Kann ich nach einem Unfall kündigen?
Ja. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer kündigen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens einen Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Das Recht besteht auch bei Ablehnung der Entschädigung, nicht jedoch, wenn die Ablehnung auf einem in den Bedingungen genannten Ausschluss beruht.
Bekomme ich bei Kündigung Beiträge zurück?
Ja. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer den anteiligen Beitrag für das restliche Versicherungsjahr zurückzuzahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020