Bei der Unfallversicherung der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg werden die Beiträge grundsätzlich per Lastschrift zur jeweiligen Fälligkeit eingezogen; der erste oder einmalige Beitrag ist zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Wer den ersten Beitrag zu spät zahlt, muss mit späterem Beginn des Versicherungsschutzes und einem möglichen Rücktritt rechnen, während bei Folgebeiträgen nach Mahnung mit Zwei-Wochen-Frist der Schutz entfällt und gekündigt werden kann.
Die Beiträge werden von der dAS zur jeweiligen Fälligkeit grundsätzlich per Lastschrift eingezogen. Wird die Einzugsermächtigung entzogen, stellt dies für die dAS einen wichtigen Grund dar, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zur nächsten Beitragsfälligkeit zu kündigen.
Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann die dAS vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Die dAS wird den Versicherungsnehmer in Textform auf dessen Kosten zur Zahlung auffordern und ihm eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Die Fristsetzung ist nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angegeben sind, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Die dAS ist berechtigt, Ersatz des ihr durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. Die dAS kann den Vertrag kündigen, wenn sie den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Hat die dAS gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Beitrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann die dAS für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat die dAS, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge werden per Lastschrift eingezogen. Der erste Beitrag ist zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines fällig; wird er zu spät gezahlt, kann sich der Beginn des Versicherungsschutzes verschieben und der Versicherer kann zurücktreten. Bei zu spät gezahlten Folgebeiträgen setzt der Versicherer nach einer Textform-Aufforderung eine Frist von mindestens zwei Wochen, nach deren Ablauf der Schutz entfällt und gekündigt werden kann. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur der Beitrag für die bereits abgelaufene Vertragszeit zu.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines fällig. Bei Ratenzahlung gilt die erste Rate des ersten Jahresbeitrages als erster Beitrag.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt dann erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung, sofern der Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen wurde. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Beides gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Welche Folgen hat es, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Der Versicherungsnehmer gerät ohne Mahnung in Verzug. Der Versicherer fordert in Textform auf Kosten des Versicherungsnehmers zur Zahlung auf und setzt eine Frist von mindestens zwei Wochen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, besteht bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und der Vertrag kann gekündigt werden, sofern in der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurde.
Bekomme ich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Beiträge zurück?
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der bereits abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Allgemeine 2020