Bei der Glasversicherung der GVO Versicherung sind nach einem Versicherungsfall die notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen sowie für das Abfahren und Entsorgen versicherter Sachen abgedeckt. Zusätzlich lassen sich gegen besondere Vereinbarung weitere Kosten absichern, etwa für Kran- oder Gerüsteinsätze, das Erneuern von Anstrichen und Verzierungen, das Entfernen behindernder Sachen sowie Schäden an Umrahmungen und Schutzeinrichtungen.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Gesondert versicherbar
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für:
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten),
- die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen,
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Glasschaden übernimmt der Versicherer auch bestimmte Nebenkosten, die durch einen Versicherungsfall entstehen. Ohne besondere Vereinbarung sind das die notwendigen Kosten für ein vorläufiges Verschließen von Öffnungen sowie für das Abfahren und Entsorgen versicherter Sachen. Weitere Kosten – etwa für Kran- oder Gerüsteinsätze, das Erneuern von Anstrichen und Verzierungen, das Entfernen behindernder Sachen oder Schäden an Umrahmungen und Schutzeinrichtungen – sind nur bis zum vereinbarten Betrag ersetzt, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
Häufige Fragen
Welche Kosten sind ohne besondere Vereinbarung mitversichert?
Mitversichert sind die nach einem Versicherungsfall notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) sowie für das Abfahren versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für deren Entsorgung.
Sind Kran- oder Gerüstkosten von der Glasversicherung abgedeckt?
Ja, aber nur, wenn dies gesondert vereinbart ist. Der Versicherer ersetzt dann bis zum vereinbarten Betrag die zusätzlichen Kosten, um die sich das Liefern und Montieren versicherter Sachen durch deren Lage verteuert, zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten.
Werden Schäden an Umrahmungen oder Alarmeinrichtungen ersetzt?
Die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk sowie Schutz- und Alarmeinrichtungen ist gesondert versicherbar. Der Ersatz erfolgt nur bei entsprechender Vereinbarung und bis zum jeweils vereinbarten Betrag.
Bis zu welcher Höhe werden die gesondert versicherbaren Kosten übernommen?
Die gesondert versicherbaren Kosten ersetzt der Versicherer bis zum jeweils vereinbarten Betrag, sofern dies vereinbart wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022