Zieht ein Versicherungsnehmer der GVO Versicherung in der Glasversicherung um, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, und während des Umzugs sind beide Wohnungen für längstens drei Monate abgesichert. Der Text klärt außerdem, was bei einem Doppelwohnsitz, einem Umzug ins Ausland, bei der Anzeige der neuen Wohnung, bei einer neuen Prämie samt Kündigungsrecht sowie bei der Trennung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften gilt.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen. Dabei sind die neue Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstige für die Prämienberechnung erforderliche Umstände anzugeben.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung der neuen Prämie, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung hat spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zu erfolgen. Sie wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt das Gleiche entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug wandert der Versicherungsschutz mit in die neue Wohnung; während des Umzugs sind für eine Übergangszeit beide Wohnungen abgesichert, wobei der Schutz in der alten Wohnung spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn endet. Behält man die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder zieht ins Ausland, gelten Sonderregeln. Die neue Wohnung ist dem Versicherer rechtzeitig mit Angaben zur Wohnfläche zu melden, und am neuen Ort gelten die dortigen Tarifbestimmungen. Steigt dadurch die Prämie oder der Selbstbehalt, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht. Für die Trennung von Ehegatten, Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften bestehen eigene Fristen.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich beim Umzug in beiden Wohnungen versichert?
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, wenn erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was gilt, wenn ich in eine Wohnung im Ausland ziehe?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Muss ich meinen Umzug dem Versicherer melden?
Ja. Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer anzuzeigen, mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern bzw. sonstiger für die Prämienberechnung erforderlicher Umstände. Waren besondere Sicherungen vereinbart, ist zudem in Textform mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
Kann ich kündigen, wenn die Prämie nach dem Umzug steigt?
Ja. Bei einer Erhöhung der Prämie aufgrund veränderter Prämiensätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung in Textform erfolgen und wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022