Bei einem Glasschaden über die GVO Versicherung wird die Entschädigung fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat, wobei bereits einen Monat nach Schadenmeldung eine Abschlagszahlung des Mindestbetrags verlangt werden kann. Ebenso geregelt sind die Verzinsung ab Schadenanzeige, die Hemmung von Fristen bei Verschulden sowie Gründe, aus denen der Versicherer die Zahlung aufschieben darf.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens zu verzinsen, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches, mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der genannten Fristen ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt die Entschädigung, sobald er geklärt hat, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des mindestens fälligen Betrags verlangen. Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats gezahlt, fallen ab der Schadenanzeige Zinsen an. Verzögert der Versicherungsnehmer die Bearbeitung selbst, oder bestehen Zweifel an der Empfangsberechtigung oder läuft ein Verfahren, kann sich die Zahlung entsprechend verschieben.
Häufige Fragen
Ab wann muss die Entschädigung ausgezahlt werden?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat.
Kann ich schon vor der endgültigen Zahlung einen Teilbetrag erhalten?
Ja, einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer als Abschlagszahlung den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen, wenn die Zahlung länger dauert?
Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung geleistet, ist sie ab Schadenanzeige zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz des BGB, mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ihn oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022