Bei der Glasversicherung der GVO Versicherung gilt eine Gefahrerhöhung als anzeigepflichtig, wenn sich das Risiko durch bestimmte Situationen verändert – etwa wenn eine Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist, ein Betrieb stillgelegt wird oder ein Gebäude leer steht. Auch die Aufnahme eines gewerblichen Betriebs oder Änderungen an einem bestehenden Betrieb können den Versicherungsschutz betreffen.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:
- wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
- wenn der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
- wenn das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
- wenn im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
- wenn Art und Umfang eines Betriebes – gleich welcher Art – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen erhöhen das Risiko für Glasschäden und müssen deshalb dem Versicherer gemeldet werden. Dazu zählen zum Beispiel eine über 60 Tage unbewohnte Wohnung, ein stillgelegter Betrieb oder ein leer stehendes Gebäude. Auch wenn ein gewerblicher Betrieb neu aufgenommen oder ein bestehender Betrieb in Art und Umfang verändert wird, kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann vorliegen, wenn die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist.
Muss ich melden, wenn mein Betrieb vorübergehend geschlossen wird?
Ja, die dauernde oder vorübergehende Stilllegung eines Betriebes kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen.
Spielt es eine Rolle, wenn ich am Versicherungsort einen gewerblichen Betrieb aufnehme?
Ja, die Aufnahme eines gewerblichen Betriebs im Versicherungsort kann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung sein.
Ist die Veränderung eines Betriebes immer anzeigepflichtig?
Die Veränderung von Art und Umfang eines Betriebes gilt als möglicher gefahrerhöhender Umstand, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2022