In der Unfallversicherung der GVO Versicherung besteht abweichend von den AUB 2012 GVO auch Versicherungsschutz bei Vergiftungen durch die Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war – etwa bei einer Nahrungsmittelvergiftung, und das ohne Höchstalter.
Abweichend von AUB 2012 GVO besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit sich der versicherten Person nicht bewusst war (z.B. Nahrungsmittelvergiftung).
Was bedeutet das konkret?
Nimmt eine versicherte Person feste oder flüssige Stoffe durch den Schlund auf, ohne zu wissen, dass diese schädlich sind, und kommt es dadurch zu einer Vergiftung, greift der Versicherungsschutz. Ein typisches Beispiel ist die Nahrungsmittelvergiftung. Diese Regelung gilt abweichend von den AUB 2012 GVO und ist nicht an ein Höchstalter gebunden.
Häufige Fragen
Ist eine Nahrungsmittelvergiftung mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz infolge von Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund, deren Schädlichkeit sich der versicherten Person nicht bewusst war – zum Beispiel eine Nahrungsmittelvergiftung.
Gilt diese Leistung nur bis zu einem bestimmten Alter?
Nein, die Regelung zur Einnahme schädlicher Stoffe bzw. Nahrungsmittelvergiftung gilt ohne Höchstalter.
Welche Stoffe sind von der Regelung erfasst?
Erfasst sind feste oder flüssige Stoffe, die durch den Schlund eingenommen werden und deren Schädlichkeit sich der versicherten Person nicht bewusst war.
Weicht diese Regelung von den Bedingungen ab?
Ja, der Versicherungsschutz besteht abweichend von AUB 2012 GVO.