Bei der Unfallversicherung der GVO Versicherung zählt das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut ausdrücklich nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person – eine wichtige Ergänzung zu den zugrunde liegenden Bedingungen.
In der Unfallversicherung der GVO Versicherung gilt für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen:
In Ergänzung zu AUB 2012 GVO gehört das Schneiden folgender Bereiche nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person:
- Nägel
- Hühneraugen
- Hornhaut
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind bestimmte Eingriffe am Körper der versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgenommen. Als unverbindliche Lesehilfe: Das übliche Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut fällt laut dieser Ergänzung nicht unter diese ausgeschlossenen Eingriffe.
Häufige Fragen
Ist das Schneiden von Nägeln ein ausgeschlossener Eingriff?
Nein. Das Schneiden von Nägeln gehört in Ergänzung zu AUB 2012 GVO nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
Gilt das auch für Hühneraugen und Hornhaut?
Ja. Sowohl das Schneiden von Hühneraugen als auch von Hornhaut zählt nicht zu den ausgeschlossenen Eingriffen am Körper der versicherten Person.
Auf welche Bedingungen bezieht sich diese Regelung?
Die Regelung besteht in Ergänzung zu den AUB 2012 GVO.
Gilt diese Regelung für andere Eingriffe ebenfalls?
Die Ergänzung nennt ausdrücklich das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut. Ob weitere Eingriffe erfasst sind, hängt vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.