Die GVO Versicherung zahlt in der Unfallversicherung bei unfallbedingten Frakturen und Bänderrissen eine Sofortleistung von 200,€ je Unfall – auch bei mehreren Brüchen oder Rissen. Erfahren Sie, welcher Nachweis nötig ist und welche Frist für den Anspruch gilt.
In Erweiterung der AUB 2012 GVO zahlen wir bei unfallbedingten Frakturen und Bänderrissen eine Sofortleistung in Höhe von 200,€ je Unfall. Liegen mehrere Frakturen und Bänderrisse vor, ist die Leistung auf 200,€ begrenzt.
Nachweis und Frist:
- Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen.
- Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles.
- Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Erleiden Sie durch einen Unfall einen Knochenbruch oder einen Bänderriss, erhalten Sie eine einmalige Sofortzahlung. Diese wird pro Unfall gewährt – auch dann, wenn mehrere solcher Verletzungen gleichzeitig vorliegen, bleibt der Betrag gleich. Wichtig ist, dass die Verletzung ärztlich bestätigt wird und Sie den Anspruch innerhalb der vorgesehenen Frist geltend machen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Sofortleistung bei Frakturen und Bänderrissen?
Die Sofortleistung beträgt 200,€ je Unfall.
Wird bei mehreren Verletzungen mehr gezahlt?
Nein. Liegen mehrere Frakturen und Bänderrisse vor, ist die Leistung auf 200,€ begrenzt.
Wie muss die Verletzung nachgewiesen werden?
Das Vorliegen einer schweren Verletzung ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen.
Wann verfällt der Anspruch auf die Sofortleistung?
Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles und erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet.
Dokumentversion: 2017.07