In der Unfallversicherung der GVO Versicherung werden nachgewiesene Fahrt- und Unterbringungskosten für einen Krankenbesuch erstattet, wenn die versicherte Person nach einem Unfall weit entfernt vom Wohnsitz im Krankenhaus behandelt werden muss – so bleiben Angehörige an ihrer Seite.
Wir übernehmen die nachgewiesenen Kosten für den Besuch des Lebenspartners oder eines Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades bis zu einem Betrag von 500 €.
Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen:
- Anreisekosten
- Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
- Rückreisekosten
Voraussetzung für die Übernahme:
Die versicherte Person muss unfallbedingt in einem Krankenhaus behandelt werden, das mehr als 100 km von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
Was bedeutet das konkret?
Wird jemand nach einem Unfall in einem weit entfernten Krankenhaus behandelt, sollen nahe Angehörige nicht durch Reisekosten vom Besuch abgehalten werden. Die Versicherung beteiligt sich deshalb an den Kosten, die für die Anreise, Verpflegung, Übernachtung und Rückreise eines besuchenden Familienmitglieds oder Lebenspartners anfallen. Wichtig sind dabei die Entfernung zum Wohnsitz und der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden die Kosten übernommen?
Die nachgewiesenen Kosten werden bis zu einem Betrag von 500 € übernommen.
Welche Kosten sind erstattungsfähig?
Erstattungsfähig sind Anreise-, Verpflegungs-, Übernachtungs- und Rückreisekosten.
Wer darf die versicherte Person besuchen?
Erstattet werden die Kosten für den Besuch des Lebenspartners oder eines Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades.
Ab welcher Entfernung greift die Leistung?
Die Leistung greift, wenn die versicherte Person unfallbedingt in einem Krankenhaus behandelt werden muss, das mehr als 100 km von ihrem ständigen Wohnsitz entfernt liegt.
Müssen die Kosten nachgewiesen werden?
Ja, übernommen werden ausschließlich die nachgewiesenen Kosten.
Dokumentversion: 2017.07