Unterbleibt in der Unfallversicherung der GVO Versicherung versehentlich die Anzeige eines Berufswechsels oder einer Reduzierung unter 50 ha, bleibt die Leistungspflicht erhalten, sofern das Versehen nachgewiesen und die Anzeige unverzüglich nachgeholt wird. Die Prämienberichtigung erfolgt nachträglich ab dem Zeitpunkt der Veränderung.
Unterbleibt versehentlich die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit / Reduzierung unter 50 ha, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelte und nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachholen.
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine meldepflichtige Änderung – etwa ein Berufswechsel oder das Absinken der bewirtschafteten Fläche unter die genannte Grenze – aus Versehen nicht gemeldet, geht der Versicherungsschutz dadurch nicht verloren. Voraussetzung ist, dass das Versäumnis wirklich ein Versehen war und die Meldung sofort nachgeholt wird, sobald man es bemerkt. Die Beiträge werden anschließend passend zum tatsächlichen Zeitpunkt der Änderung angepasst.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich eine Änderung versehentlich nicht anzeige?
Nein. Unterbleibt die Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit oder einer Reduzierung unter 50 ha versehentlich, beeinträchtigt das die Leistungspflicht nicht.
Welche Voraussetzungen gelten, damit die Leistungspflicht bestehen bleibt?
Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person muss nachweisen, dass es sich nur um ein Versehen handelte, und die Anzeige nach dem Erkennen unverzüglich nachholen.
Wie wird die Prämie in diesem Fall berechnet?
Die Prämienberechnung bzw. -berichtigung erfolgt nachträglich, und zwar vom Zeitpunkt der Veränderung an.
Für welche Änderungen gilt die Versehensklausel?
Sie gilt für die versehentlich unterbliebene Anzeige einer Änderung der Berufstätigkeit sowie einer Reduzierung unter 50 ha.
Dokumentversion: 2017.07