Wer sich in der Unfallversicherung der GVO Versicherung bei der Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen oder bei rechtmäßiger Verteidigung verletzt, ist geschützt: Solche Gesundheitsschädigungen gelten als unfreiwillig erlitten und sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen.
Für die Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen gilt Folgendes:
- Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen.
- Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit, wenn die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt.
Was bedeutet das konkret?
Wer anderen hilft oder sich rechtmäßig verteidigt und sich dabei verletzt, muss keinen Nachteil beim Versicherungsschutz befürchten. Selbst wenn dabei bewusst ein Risiko für die eigene Gesundheit eingegangen wird, wird die Verletzung wie ein unfreiwilliger Unfall behandelt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Inhalte.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich mich bei einer Rettungsaktion verletze?
Ja. Gesundheitsschädigungen bei der Bemühung zur Rettung von Menschenleben gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen.
Gilt der Schutz auch bei der Rettung von Tieren oder Sachen?
Ja. Der Versicherer beruft sich nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit, wenn Gesundheitsschäden bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen bewusst in Kauf genommen werden.
Was passiert, wenn ich mich rechtmäßig verteidige?
Gesundheitsschädigungen bei rechtmäßiger Verteidigung gelten als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen.
Was gilt, wenn ich einen Gesundheitsschaden bewusst in Kauf nehme?
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen einen Gesundheitsschaden bewusst in Kauf, beruft sich der Versicherer nicht auf die Leistungsvoraussetzung der Unfreiwilligkeit.
Dokumentversion: 2017.07