In der Unfallversicherung der GVO Versicherung sind Unfälle durch selbstgebaute Feuerwerkskörper unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert – etwa wenn die versicherte Person noch minderjährig ist und keine Absicht zur Sachbeschädigung oder Körperverletzung vorlag.
Abweichend zu den AUB 2012 besteht Versicherungsschutz, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die versicherte Person hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der Unfall ist durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden.
- Es besteht kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es beim Basteln oder Zünden selbstgebauter Feuerwerkskörper zu einem Unfall, kann dieser abweichend von den sonst geltenden Bedingungen mitversichert sein. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person noch nicht volljährig ist und keine Absicht bestand, damit anderen oder fremden Sachen zu schaden.
Häufige Fragen
Sind Unfälle durch selbstgebaute Feuerwerkskörper versichert?
Ja, abweichend zu den AUB 2012 besteht Versicherungsschutz, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Für welches Alter gilt dieser Versicherungsschutz?
Der Schutz gilt, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Welche Tätigkeiten sind erfasst?
Erfasst sind Unfälle, die durch die Herstellung oder den Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden sind.
Gilt der Schutz auch bei beabsichtigter Sachbeschädigung oder Körperverletzung?
Nein, der Versicherungsschutz besteht nur, wenn kein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sachbeschädigung oder Körperverletzung besteht.
Dokumentversion: 2017.07