In der Unfallversicherung der GVO Versicherung besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch dann Versicherungsschutz, wenn eine versicherte Person ohne gültigen Führerschein ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt – etwa bei Minderjährigkeit oder unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 248b StGB.
Abweichend von AUB 2012 GVO gilt:
Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht oder ein unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges vorliegt (§ 248b Strafgesetzbuch).
Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich kann das Lenken eines Fahrzeugs ohne gültigen Führerschein den Versicherungsschutz gefährden. In bestimmten Fällen bleibt der Schutz jedoch bestehen: nämlich dann, wenn die versicherte Person noch nicht volljährig oder entmündigt ist und es um das Führen eines Land- oder Wasserfahrzeugs ohne Führerschein bzw. um den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs geht. Wichtig ist dabei, dass zur Ermöglichung der Fahrt keine weitere Straftat begangen wurde.
Häufige Fragen
Besteht Versicherungsschutz, wenn ein Minderjähriger ohne Führerschein fährt?
Ja. Versicherungsschutz wird gewährt, wenn die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Straftat im Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein besteht. Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Gilt der Schutz auch für Wasserfahrzeuge?
Ja. Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf das Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein.
Was gilt beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs?
Auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b Strafgesetzbuch) ist erfasst, sofern die versicherte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder entmündigt ist und keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Wann entfällt der Versicherungsschutz trotzdem?
Der Schutz setzt voraus, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. Wird eine solche weitere Straftat begangen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2017.07