Die GVO Versicherung regelt in ihrer Unfallversicherung, wann psychische und nervöse Störungen nach einem Unfall versichert sind – nämlich dann, wenn sie auf eine organische Erkrankung des Nervensystems oder eine neu entstandene Epilepsie zurückgehen.
In Abänderung von den AUB 2012 GVO gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen zurückgeführt werden auf:
- eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder
- eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie.
Was bedeutet das konkret?
Seelische oder nervliche Beschwerden, die nach einem Unfall auftreten, sind hier nur unter einer bestimmten Voraussetzung mitversichert: Sie müssen ihre Ursache in einer körperlichen Schädigung des Nervensystems haben, die durch den Unfall entstanden ist, oder in einer erst durch den Unfall neu aufgetretenen Epilepsie. Diese Regelung weicht von den zugrunde liegenden AUB 2012 GVO ab.
Häufige Fragen
Sind psychische Reaktionen nach einem Unfall grundsätzlich versichert?
Versicherungsschutz besteht dann, wenn und soweit die psychischen und nervösen Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder auf eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückgeführt werden.
Welche Ursachen müssen für den Versicherungsschutz vorliegen?
Entweder eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie.
Wovon weicht diese Regelung ab?
Die Vereinbarung gilt in Abänderung von den AUB 2012 GVO.
Gilt der Schutz auch für Störungen, die erst nach dem Unfall eintreten?
Ja, es geht um Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten – sofern sie auf die genannten Ursachen zurückgeführt werden.