Nach einem Tauchunfall übernimmt die GVO Versicherung in ihrer Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer bis zu 50.000 € je Schadenfall – unabhängig von der Einhaltung von Tauchrichtlinien und, falls ein anderer Kostenträger nur teilweise leistet, anteilig für den Restbetrag.
Sofern nicht ein anderer Kostenträger eintritt, erstatten wir Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 € je Schadenfall.
Die Kostenübernahme ist hierbei nicht an die Einhaltung von Tauchrichtlinien gebunden.
Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Restbetrag anteilsmäßig erstattet, maximal bis zur Höhe des vereinbarten Betrages.
Was bedeutet das konkret?
Wer nach einem Tauchunfall in einer Dekompressionskammer behandelt werden muss, kann mit einer Beteiligung an den Behandlungskosten rechnen. Vorrangig sind andere Kostenträger. Springt keiner ein, erstattet die Unfallversicherung die Kosten im vereinbarten Rahmen. Übernimmt ein anderer Kostenträger nur einen Teil, wird der verbleibende Betrag anteilig ausgeglichen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag werden die Kosten für die Dekompressionskammer erstattet?
Die Kosten für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen werden bis zu einem Betrag in Höhe von 50.000 € je Schadenfall erstattet.
Muss ich Tauchrichtlinien eingehalten haben, damit die Kosten übernommen werden?
Nein. Die Kostenübernahme ist nicht an die Einhaltung von Tauchrichtlinien gebunden.
Was gilt, wenn ein anderer Kostenträger eintritt?
Die Erstattung erfolgt, sofern nicht ein anderer Kostenträger eintritt. Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, wird der fehlende Restbetrag anteilsmäßig erstattet, maximal bis zur Höhe des vereinbarten Betrages.
In welchem Fall greift diese Leistung?
Die Leistung greift für die Behandlung in einer Dekompressionskammer nach Tauchunfällen.
Dokumentversion: 2017.07