Endet das Dienstverhältnis, greift die GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung noch bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden für Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit – wichtige Ausnahmen bei disziplinarischem Ausscheiden inklusive.
Beim Ende des Dienstverhältnisses gilt Folgendes:
- Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eintreten.
- Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.
- Scheidet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst aus, so erlischt der Vertrag über die Amtshaftpflichtversicherung. Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Wer aus dem Dienst ausscheidet, ist für Schäden aus der früheren dienstlichen Tätigkeit noch eine gewisse Zeit abgesichert. Wird das Dienstverhältnis jedoch aus disziplinarischen Gründen oder durch außerordentliche Kündigung beendet, entfällt dieser Schutz. Die Amtshaftpflichtversicherung endet mit dem Ausscheiden, während die Privathaftpflichtversicherung weiterläuft.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich nach dem Ausscheiden aus dem Dienst noch versichert?
Mitversichert sind Schäden aus der bisher versicherten dienstlichen Tätigkeit, die bis zu fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eintreten.
Besteht Versicherungsschutz auch bei disziplinarischem Ausscheiden?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist bzw. ihr außerordentlich gekündigt wurde.
Was passiert mit dem Vertrag, wenn ich während der Vertragsdauer aus dem Dienst ausscheide?
Scheidet der Versicherungsnehmer während der Dauer des Vertrages aus dem Dienst aus, so erlischt der Vertrag über die Amtshaftpflichtversicherung.
Bleibt die Privathaftpflichtversicherung bestehen?
Ja. Die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen, auch wenn der Vertrag über die Amtshaftpflichtversicherung erlischt.