Tätigkeitsschäden sind in der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung abweichend zu den üblichen Regeln mitversichert: Wer bei seiner dienstlichen Tätigkeit fremde Sachen beschädigt, ist bis zu einer festgelegten Höchstsumme geschützt – mit einer klar geregelten Selbstbeteiligung je Schadenfall.
Mitversicherung von Tätigkeitsschäden:
Mitversichert ist abweichend zu Ziff. 7.7 AHB GVO die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen verursacht hat, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung:
- Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist auf € 10.000 je Schadenereignis begrenzt.
- Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von € 500 zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt eine versicherte Person im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit fremde Sachen, an oder mit denen sie gerade arbeitet, springt die Versicherung ein – auch für daraus entstehende Vermögensschäden. Diese sogenannten Tätigkeitsschäden sind ausdrücklich mitversichert, obwohl sie nach den allgemeinen Bedingungen sonst ausgeschlossen wären. Für die Absicherung gilt eine feste Obergrenze je Schadenereignis, und ein Teil des Schadens verbleibt als Selbstbeteiligung beim Versicherungsnehmer.
Häufige Fragen
Sind Tätigkeitsschäden in der GVO Amtshaftpflichtversicherung mitversichert?
Ja. Abweichend zu Ziff. 7.7 AHB GVO ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen mitversichert, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen verursacht hat, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung bei Tätigkeitsschäden?
Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist auf € 10.000 je Schadenereignis begrenzt.
Gibt es eine Selbstbeteiligung?
Ja. Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von € 500 zu tragen.
Welche Schäden sind konkret erfasst?
Erfasst sind Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an oder mit diesen Sachen verursacht hat, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dokumentversion: 2020.10