In der GVO Amtshaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dienstlichen Tätigkeiten, die im Ausland eintreten – innerhalb Europas unbegrenzt und bei sonstigen Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr. Erfahren Sie, wie die Leistung in Euro erfolgt und welche Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Mitversicherung bei Auslandsaufenthalt:
Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche Tätigkeiten. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsfälle eingetreten sind:
- bei unbegrenztem Auslandsaufenthalt innerhalb Europas,
- bei einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Leistung des Versicherers:
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
- Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Ausschluss:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn dienstliche Tätigkeiten ins Ausland führen, greift der Schutz der Amtshaftpflicht. Innerhalb Europas gilt dies zeitlich unbegrenzt, bei Aufenthalten in anderen Regionen für einen vorübergehenden Zeitraum. Ausgezahlt wird in Euro, und Entschädigungen mit reinem Strafcharakter sind nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Sind im Ausland eingetretene Versicherungsfälle mitversichert?
Ja. Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.9 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen für ausgeübte versicherte dienstliche Tätigkeiten.
Wie lange gilt der Schutz bei einem Auslandsaufenthalt?
Bei einem Auslandsaufenthalt innerhalb Europas gilt der Schutz unbegrenzt. Bei einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt besteht er bis zu einem Jahr.
In welcher Währung erfolgen die Leistungen?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Dokumentversion: 2020.10