Die GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung nennt zahlreiche Fälle, in denen die gesetzliche Haftpflicht nicht versichert ist – etwa bei Kraftfahrzeugen, ärztlichen Tätigkeiten, Bauarbeiten, Jagdausübung oder bewusst pflichtwidrig verursachten Schäden. Der Überblick zeigt alle Ausschlüsse im Detail.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Betrieb oder den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden;
- aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
- aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind;
- aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
- aus Bauarbeiten jeglicher Art;
- aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;
- aus pharmazeutischen Tätigkeiten (eingeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus lehrender Tätigkeit in diesem Bereich);
- infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven Stoffen;
- aus Veranstaltungen oder Abbrennen von Feuerwerken;
- aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explosionskörpern;
- aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeiten;
- aus der Jagdausübung;
- aus der Beschädigung von Kommissionsware;
- wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
- wegen Schäden am Bauwerk oder Baugrundstück, das Gegenstand der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit ist;
- wegen Schäden, die darauf zurück zu führen sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert, soweit es sich um Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt;
- infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen;
- wegen genetischer Schäden und aus Schadenfällen von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass den Wirkungen dieser Stoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Unter diesen Ausschluss fallen auch Schüler, die unter Aufsicht die Präparate handhaben und als Hilfskräfte tätig sind;
- wegen Schäden, die bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verursacht worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Die Amtshaftpflichtversicherung deckt nicht jede denkbare Haftpflicht ab. Für bestimmte Tätigkeiten und Situationen – etwa im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, bei medizinischen oder pharmazeutischen Tätigkeiten, bei Bauarbeiten, bei der Jagd oder beim Umgang mit gefährlichen Stoffen – besteht kein Versicherungsschutz. Ebenso greift der Schutz nicht, wenn ein Schaden bewusst gesetz- oder pflichtwidrig herbeigeführt wurde. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die Formulierungen im Bedingungswerk.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch den Betrieb eines Fahrzeugs versichert?
Nein. Die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden durch den Betrieb oder Gebrauch des Fahrzeugs ist nicht versichert.
Sind ärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten mitversichert?
Nein. Die Haftpflicht aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten ist ausgeschlossen – dies gilt auch für Amtsärzte und Ärzte in Justizvollzugsanstalten.
Besteht Schutz bei bewusst pflichtwidrig verursachten Schäden?
Nein. Schäden, die bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig verursacht worden sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Nebenämter und Nebenbeschäftigungen versichert?
Die Haftpflicht aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind.
Gilt der Ausschluss für pharmazeutische Tätigkeiten uneingeschränkt?
Die Haftpflicht aus pharmazeutischen Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus lehrender Tätigkeit in diesem Bereich.
Dokumentversion: 2020.10