In der GVO Amtshaftpflichtversicherung der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Rahmen des Vertrages mitversichert – für Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung. Welche Ansprüche eingeschlossen sind und welche zahlreichen Tätigkeiten und Geschäfte vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben, zeigt dieser Überblick.
1. Mitversicherung:
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB GVO aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte und gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- f) aus Reiseveranstaltungen;
- g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
- i) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Reine Vermögensschäden – also finanzielle Nachteile ohne Personen- oder Sachschaden – sind grundsätzlich im Rahmen des Vertrages mitversichert, wenn das Schadenereignis während der Vertragslaufzeit eintritt. Für eine ganze Reihe typischer Tätigkeiten und Geschäfte gilt dieser Schutz jedoch nicht. Diese Aufzählung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die vertraglichen Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden in der GVO Amtshaftpflichtversicherung mitversichert?
Ja. Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB GVO aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sind Vermögensschäden aus planender oder gutachtlicher Tätigkeit versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit.
Besteht Versicherungsschutz bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Sind Schäden durch ständige Emissionen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Dokumentversion: 2020.10