In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind zahlreiche Tätigkeiten mitversichert – vom Betriebspraktikum und Ferienjob über Gefälligkeitsschäden, Nothilfe und ehrenamtliches Engagement bis hin zur Tätigkeit als Tagesmutter, nebenberuflichem Kleingewerbe, Sportausübung sowie dem privaten Besitz von Waffen und Munition. Hier lesen Sie, welche Leistungen, Grenzen und Ausschlüsse jeweils gelten.
1. Betriebspraktikum / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht (z.B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität) oder einem Ferienjob, auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen.
2. Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen / Gefälligkeitsschäden
Verursacht der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
3. Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten im Rahmen dieser Hilfeleistung.
4. Ehrenamtliche Tätigkeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fällt z.B. die Mitarbeit:
- in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers gemäß § 1897 Abs. 6 BGB.
Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönlich gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z.B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr.
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 Abs. 6 BGB.
5. Tätigkeit als Tagesmutter / Tagesvater / Babysitter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen, entgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater.
Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. Spielen, Ausflüge.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert sind:
- die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten).
- die persönlich gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Erlangt ein Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
6. Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten im Rahmen eines Kleingewerbes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz bis maximal 12.000 €, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Bei der selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um:
- Flohmarkt- und Basarverkauf,
- Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,
- Annahme von Sammelbestellungen,
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassungen, Übersetzungen,
- die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskurse,
- den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
- die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, oder Fotograf, oder Gärtner,
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Der Versicherer ist zudem von der Leistung frei, wenn der Jahres-Gesamtumsatz im vorigen Geschäftsjahr 12.000 € überstieg.
7. Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Versichert ist – abweichend zu Ziff. 7.7 AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitskollegen aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten.
Besteht für den Versicherten Versicherungsschutz über einen anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 10.000 €.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeitgebern.
8. Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
- einer jagdlichen Betätigung,
- der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie Vorbereitungen hierzu (Training).
9. Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Haftpflichtschutz erstreckt sich über den reinen Alltag hinaus auf viele weitere Lebensbereiche: Wenn Sie ein Praktikum machen, einen Ferienjob annehmen, ehrenamtlich helfen, in einer Notlage einspringen, Kinder betreuen, ein kleines Nebengewerbe führen, Sport treiben oder erlaubt eine Waffe besitzen, kann Versicherungsschutz bestehen. Für einige dieser Tätigkeiten gelten jedoch bestimmte Grenzen und Ausschlüsse. Besteht bereits über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz, geht dieser in der Regel vor.
Häufige Fragen
Ist ein Ferienjob oder Betriebspraktikum mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht oder einem Ferienjob – auch für die Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschinen.
Bis zu welchem Umsatz ist ein nebenberufliches Kleingewerbe versichert?
Versichert sind selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 €, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und keine Angestellten beschäftigt werden. Überstieg der Umsatz im vorigen Geschäftsjahr 12.000 €, ist der Versicherer von der Leistung frei.
Wie hoch ist die Ersatzleistung bei Schäden gegenüber Arbeitgeber oder Arbeitskollegen?
Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenfall und Versicherungsjahr 10.000 €. Versichert sind Sachschäden aufgrund betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeiten; besteht Schutz über einen anderen Vertrag, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag.
Bin ich als Tagesmutter oder Babysitter versichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen, entgeltlichen oder geringfügig ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter/-vater ist versichert. Nicht versichert ist die Ausübung in Betrieben und Institutionen wie Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Sind Schäden bei der Sportausübung mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport ist versichert. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche aus jagdlicher Betätigung sowie aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen und deren Vorbereitung (Training).
Dokumentversion: 2020.04