Wird man selbst geschädigt und der Schädiger kann seiner Schadenersatzpflicht nicht nachkommen, springt die Forderungsausfalldeckung der GVO Versicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung ein. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann der Versicherer leistet, welcher Umfang gilt und welche Ausschlüsse bestehen.
1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- a) Es muss sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages handeln.
- b) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist.
- c) Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht.
3. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
- a) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
- b) aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges,
- c) sowie für solche, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind.
2. Leistungsvoraussetzung
1. Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- aa) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- bb) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- cc) ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde., und
c) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
- 1. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderungen.
- 2. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
- 3. Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt IV – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eintreten.
5. Besondere Ausschlüsse der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
- c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
- d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Hausratversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
- e) Ansprüche aus Schäden an Immobilien.
Dokumentversion: 2020.04
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung schützt Sie, wenn Sie von jemandem geschädigt werden, der eigentlich privat haftpflichtig wäre, aber nicht zahlen kann. In diesem Fall tritt Ihr eigener Versicherer so ein, als hätte der Schädiger selbst eine Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Damit die Leistung greift, muss die Forderung durch einen entsprechenden Titel festgestellt sein und die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen werden. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, es sich um ein Risiko aus dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages handelt, der Dritte seiner Schadenersatzpflicht wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Wie muss die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen werden?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderungen. Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
In welchen Ländern gilt der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt IV – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein eintreten.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Nicht geleistet wird u.a. für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines Forderungsübergangs, Ansprüche wegen nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwendungen oder Rechtsmittel, Schäden, für die ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger einzustehen hat, sowie Schäden an Immobilien.