In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht rund um selbstgenutzte Immobilien, unbebaute Grundstücke, Büros, Vermietung, Miteigentum, erneuerbare Energien sowie als Bauherr abgesichert – inklusive Verkehrssicherungspflichten und klar geregelter Grenzen für Bausumme, Mietwert und Fläche.
1. Selbstgenutzte Immobilien
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter):
- a) einer oder mehrerer selbstgenutzter Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen in Europa. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- b) von maximal zwei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnungen in Europa.
- c) eines in Europa liegenden und selbstgenutzten Wochenend- oder/ Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens.
- d) eines im Inland gelegenen, selbst bewohnten, nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern-/ Guts-) Hofes (Bauern-/ Gutshof). Nicht versichert sind die landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mitversichert sind die zu den vorstehend unter a) bis d) genannten Immobilien gehörenden:
- Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und private Flüssigastanks
- sowie eines Schreber-/ Kleingarten inklusive Laube.
2. Unbebaute Grundstücke
- 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von in Europa liegender unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.
- 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Grundstücke in Europa gelegen sind.
3. Selbstgenutzte Büros
- 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.
- 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Grundstücke in Europa gelegen sind.
4. Verkehrssicherungspflichten
- 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Risiken aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
- 2. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.
5. Vermietung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung von:
- a) einzelnen Wohnräumen, auch an Feriengäste,
- b) einzelnen Räumen, nicht aber zu gewerblichen Zwecken,
- c) maximal sechs Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 35.000 €, auch Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhaus,
- d) dem mitversicherten Wochenend-/ Ferienhaus bzw. dem mitversicherten fest installierten Wohnwagen,
- e) Garagen und Stellplätze.
6. Miteigentum
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Miteigentum:
- a) an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätzen, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter,
- b) an den nicht zu den oben angeführten Immobilien gehörenden Garagen und Stellplätzen.
7. Erneuerbare Energien
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb und der Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z.B.:
- a) Photovoltaik- und Solaranlage (bis 20 kw/p) sowie die Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers,
- b) Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
- c) Kleinwindanlagen,
- d) Mini-Blockheizkraftwerke.
- 2. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus der Abgabe von Energie an Dritte gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
8. Besitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
9. Bauherr
- 1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubauten, Umbauten, Anbauten, Reparaturen, Abbruch und Grabarbeiten. Versicherungsschutz besteht bis zu einer Bausumme von 200.000 € je Bauvorhaben. Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen sowie Nachbarschaftshilfe. Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird die genannte Bausumme überschritten entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung.
- 2. Mitversichert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen bei Dritten verursachen.
- 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- 4. Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht rund um Ihre selbstgenutzten oder vermieteten Immobilien, unbebaute Grundstücke, selbst genutzte Büroflächen sowie Anlagen für erneuerbare Energien. Auch als Bauherr sind Sie im Rahmen der genannten Grenzen abgesichert. Für einige Leistungen gelten feste Ober- und Flächengrenzen sowie Voraussetzungen wie die Lage in Europa. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Bausumme bin ich als Bauherr versichert?
Der Versicherungsschutz besteht bis zu einer Bausumme von 200.000 € je Bauvorhaben. Wird diese Bausumme überschritten, entfällt der Versicherungsschutz; es gelten dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung. Mitversichert sind auch private Eigenleistungen sowie Nachbarschaftshilfe.
Ist die Vermietung von Wohneinheiten mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen (auch an Feriengäste), einzelnen Räumen (nicht zu gewerblichen Zwecken), maximal sechs Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 35.000 € sowie dem mitversicherten Wochenend-/Ferienhaus, Wohnwagen, Garagen und Stellplätzen.
Wie groß dürfen unbebaute Grundstücke sein?
Versichert sind in Europa liegende unbebaute Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 15.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden. Voraussetzung ist, dass die Grundstücke in Europa gelegen sind.
Sind Photovoltaik- und andere Anlagen für erneuerbare Energien mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Betrieb und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, z.B. Photovoltaik- und Solaranlagen (bis 20 kw/p), Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Ansprüche aus der Abgabe von Energie an Dritte sind ausgeschlossen; es gilt eine Subsidiärdeckung.
Sind selbst genutzte Büros abgedeckt?
Selbst genutzte Büros und Praxisräume sind mitversichert, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Übersteigt der gewerblich genutzte Anteil 50 %, entfällt die Mitversicherung für die gesamte Immobilie.