In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer auch zahlreiche weitere Personen mitversichert – vom Ehe- oder Lebenspartner über alleinstehende Angehörige und Kinder in Ausbildung bis hin zu Haushaltshilfen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und welche Einschränkungen und Erweiterungen zu beachten sind.
1. Personen in häuslicher Gemeinschaft
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
- im Fall der ausdrücklichen Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, sofern:
- a) der Partner unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist,
- b) im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum genannt ist.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden alleinstehenden Angehörigen, sofern dieser unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist.
Als mitversicherte alleinstehende Angehörige gelten:
- a) Eltern, Adoptiveltern,
- b) Schwiegereltern,
- c) Stiefeltern und
- d) (Ur-) Großeltern.
- der Elternteile des Versicherungsnehmers, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
- der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z.B. Au-Pair, Austauschschüler).
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages/Schuldverhältnisses allein.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des Sozialgesetzbuch VII handelt.
2. Kinder
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
- der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul-/Berufsausbildung sowie während der Wartezeit bis zum Ausbildungs-/Studienbeginn und auch bei vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten, maximal jedoch 1 Jahr und solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
- der in häuslicher Gemeinschaft, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbaren Partnerschaften anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung ohne Altersbegrenzung, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben.
3. Einschränkungen und Erweiterungen zu II. 1. und 2.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
- Für mitversicherte Personen gemäß Abschnitt II. Ziff. 1. - 1., 2., 3. und Abschnitt II. 2. - 1. gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgeber wegen Personenschäden mitversichert.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (siehe Abschnitt XIX), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person gilt.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer, sondern erstreckt sich auch auf Menschen aus Ihrem Umfeld: Partner, bestimmte im Haushalt lebende Angehörige, Kinder in Ausbildung sowie Haushalts- und Betreuungspersonen. Für einige Personengruppen gelten dabei besondere Bedingungen – etwa die gemeinsame Meldeadresse, eine ausdrückliche Vereinbarung oder eine laufende Ausbildung. Besteht anderweitig Versicherungsschutz, geht dieser vor. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Ist mein Ehepartner automatisch mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
Ist der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Nur im Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung, sofern der Partner unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet und im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum genannt ist.
Wie lange sind volljährige Kinder mitversichert?
Solange sie sich in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang). Bei Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Ausbildung, während der Wartezeit bis zum Ausbildungs-/Studienbeginn oder bei vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten besteht der Schutz maximal 1 Jahr, solange sie in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was gilt, wenn für denselben Schaden eine andere Haftpflichtversicherung besteht?
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.