Die GVO Versicherung schließt in ihrer Haftpflichtversicherung Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB in den Schutz ein – ausschlaggebend sind Schadenereignisse während der Wirksamkeit der Versicherung. Zugleich gilt eine Reihe klar benannter Ausschlüsse, von planender oder beratender Tätigkeit bis zu Emissionsschäden.
1. Umfang der Mitversicherung:
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
2. Ausgeschlossene Ansprüche:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden:
- a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte und gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
- c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
- d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
- e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
- f) aus Reiseveranstaltungen;
- g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
- h) aus Rationalisierung und Automatisierung;
- i) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
- j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
- k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
- l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
- n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Die Haftpflichtversicherung deckt nicht nur Personen- und Sachschäden ab, sondern schließt auch bestimmte reine Vermögensschäden mit ein. Damit sind finanzielle Nachteile gemeint, die weder Folge eines Personen- noch eines Sachschadens sind. Entscheidend ist, dass das Schadenereignis in die Zeit fällt, in der die Versicherung wirksam war. Gleichzeitig gibt es eine Reihe von Bereichen, für die dieser Schutz ausdrücklich nicht gilt – etwa beratende oder planende Tätigkeiten, Vermittlungsgeschäfte oder Schäden durch bewusste Pflichtverletzungen.
Häufige Fragen
Welche Vermögensschäden sind mitversichert?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Sind Schäden aus beratender oder planender Tätigkeit gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit.
Gilt der Schutz bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden durch das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen versichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Sind dauerhafte Emissionen wie Gerüche oder Geräusche abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch ständige Emissionen, zum Beispiel Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen.
Dokumentversion: 2020.04