Die Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung deckt bei den Besonderen Umweltrisiken sowohl Gewässerschäden als auch die Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadengesetz ab. Erfahren Sie, welcher Versicherungsschutz für Kleingebinde, Abwassergruben und Heizöltanks gilt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Ausschlüsse, Selbstbeteiligungen und Subsidiaritätsregeln zu beachten sind.
1. Gewässerschäden
1. Gegenstand der Versicherung
a) Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden als Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko – mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
b) Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
c) Ebenso besteht Versicherungsschutz als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
d) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
e) Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des SGB handelt.
2. Heizöltanks
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- a) eine ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Installation durch einen Fachmann, z.B. Verordnungen über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS),
- b) eine mindestens jährlich durchgeführte Wartung durch einen Fachbetrieb,
- c) die unverzügliche Beseitigung von Mängeln durch einen Fachbetrieb,
- d) das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen, z.B. Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne.
3. Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage – gemäß Abschnitt IX. Ziff. 1. b, c und 2. – selbst.
Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 € zu tragen.
4. Rettungskosten
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
5. Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
6. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen Ziff. 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
7. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
8. Subsidiarität
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
2. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG)
1. Mitversichert sind abweichend von AHB GVO auch öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Voraussetzung ist, dass die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB 2012, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
2. Nicht versichert sind:
a) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
3. Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB GVO im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB GVO auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
4. Ausschlüsse:
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
b) Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
5. Subsidiarität
Ausgeschlossen sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Dokumentversion: 2020.04
Was bedeutet das konkret?
Die Besonderen Umweltrisiken erweitern den Haftpflichtschutz um Schäden am Gewässer und um die Sanierung von Umweltschäden. Mitgedeckt sind unter anderem Kleingebinde, private Abwassergruben und Heizöltanks für das selbst genutzte Risiko – letztere allerdings nur, wenn die Anlage fachgerecht installiert, regelmäßig gewartet und mit Schutzvorrichtungen ausgestattet ist. Für bestimmte Schäden gilt eine Selbstbeteiligung, und der Schutz greift nicht, wenn bewusst gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen wird oder bereits ein anderer Vertrag einspringt.
Häufige Fragen
Ist mein Heizöltank mitversichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für die Haftpflicht aus Gewässerschäden als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos. Voraussetzung sind eine fachgerechte Installation, eine mindestens jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb, die unverzügliche Beseitigung von Mängeln sowie Schutzvorrichtungen wie Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige und Auffangwanne.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei Schäden an unbeweglichen Sachen?
Bei Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht wurden, trägt der Versicherungsnehmer je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 €.
Welches Fassungsvermögen ist bei Kleingebinden abgedeckt?
Versicherungsschutz besteht als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg.
Was gilt, wenn bewusst gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen wird?
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches bzw. bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben, die dem Gewässer- bzw. Umweltschutz dienen.
Was passiert, wenn ein anderer Vertrag Schutz bietet?
Soweit Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ausgeschlossen sind auch Pflichten und Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Vertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.