Die Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sieht bei der Erweiterten Vorsorge eine wichtige Besonderheit vor: Abweichend von den AHB unterliegt auch das Risiko aus dem Halten versicherungspflichtiger Tiere – etwa Hunde – dem Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
Erweiterte Vorsorge in der Haftpflichtversicherung:
Abweichend zu Ziff. 4.3. - 3. AHB GVO unterliegt das Risiko aus dem Halten versicherungspflichtiger Tiere, z.B. Hunde, dem Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
Dokumentversion: 2020.04
Was bedeutet das konkret?
Als unverbindliche Lesehilfe: Grundsätzlich sind bestimmte Risiken über die Vorsorgeversicherung mitgedeckt. Bei der Erweiterten Vorsorge gilt hier eine abweichende Regelung, nach der auch das Halten versicherungspflichtiger Tiere – zum Beispiel Hunde – dem Schutz der Vorsorgeversicherung zugeordnet wird.
Häufige Fragen
Was regelt die Erweiterte Vorsorge in der Haftpflichtversicherung?
Abweichend zu Ziff. 4.3. - 3. AHB GVO unterliegt das Risiko aus dem Halten versicherungspflichtiger Tiere, z.B. Hunde, dem Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
Welche Tiere sind von dieser Regelung erfasst?
Erfasst ist das Halten versicherungspflichtiger Tiere, als Beispiel werden Hunde genannt.
Über welchen Baustein besteht der Versicherungsschutz für dieses Risiko?
Das Risiko aus dem Halten versicherungspflichtiger Tiere unterliegt dem Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung.
Von welcher Regelung weicht die Erweiterte Vorsorge ab?
Die Regelung gilt abweichend zu Ziff. 4.3. - 3. AHB GVO.