Wer Haustiere, Pferde oder Bienen hält, erfährt hier, wie die Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter absichert – von zahmen Haustieren über Blindenbegleithunde bis zu wilden Kleintieren wie Schlangen oder Spinnen. Ergänzend werden auch die klaren Ausschlüsse für Hunde, Pferde und gewerblich gehaltene Tiere erläutert.
1. Haustiere, Pferde und Bienen
1. Versichert ist – in Ergänzung zu AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von:
- a) zahmen Haustieren, z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben,
- b) gezähmten Kleintieren, z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,
- c) Bienen,
- d) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunde.
2. Versichert ist – in Ergänzung zu AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
- b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
- c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von:
- a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
- b) wilden Tieren,
- c) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter/-eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer gegen den Versicherungsnehmer wegen Sach- und Vermögensschäden.
2. Wilde Kleintiere
1. Versichert ist – in Ergänzung zu AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien) zu privaten Zwecken.
2. Versichert ist der Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit den Wiedereinfangen der Tiere zur Abwehr öffentlicher Gefahren.
Was bedeutet das konkret?
Die Haftpflichtversicherung springt ein, wenn Sie als Halter oder Hüter bestimmter Tiere anderen einen Schaden zufügen. Abgedeckt sind vor allem zahme Haustiere, gezähmte Kleintiere, Bienen und bestimmte Begleithunde sowie – unter Voraussetzungen – wilde Kleintiere im eigenen Haushalt. Für größere Tiere wie Hunde, Pferde oder gewerblich gehaltene Tiere gilt der Schutz dagegen nicht; dafür ist in der Regel eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung nötig.
Häufige Fragen
Welche Tiere sind über die Haftpflichtversicherung mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z.B. Katzen, Kaninchen, Tauben), gezähmten Kleintieren (z.B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen), Bienen sowie Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden.
Sind Hunde und Pferde mitversichert?
Als eigener Halter oder Hüter sind Hunde, Rinder, Pferde sowie sonstige Reit- und Zugtiere vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mitversichert ist jedoch die Haftpflicht als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde sowie als Reiter fremder Pferde, soweit kein Schutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Gilt der Schutz auch für wilde Kleintiere wie Schlangen oder Spinnen?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Halten und Hüten von im Haushalt befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, Reptilien) zu privaten Zwecken. Auch der Ersatz von Aufwendungen zum Wiedereinfangen zur Abwehr öffentlicher Gefahren ist versichert.
Sind Tiere abgesichert, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden?
Nein. Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, sowie wilde Tiere sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer selbst mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter/-eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer gegen den Versicherungsnehmer wegen Sach- und Vermögensschäden.
Dokumentversion: 2020.04