Wenn die GVO Versicherung in der Wohngebäudeversicherung einen Schaden ersetzt, geht ein bestehender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über – allerdings nie zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Lebt der Schädiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft, bleibt der Anspruch geschützt, außer der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seine Ersatzansprüche form- und fristgerecht wahren und bei deren Durchsetzung mitwirken, sonst drohen Leistungskürzungen.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt der Versicherer für einen Schaden, übernimmt er zugleich den Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegen einen Verursacher hätte – jedoch nie so, dass dem Versicherungsnehmer daraus ein Nachteil entsteht. Gegen Personen im gemeinsamen Haushalt wird dieser Anspruchsübergang nicht durchgesetzt, außer der Schaden wurde vorsätzlich verursacht. Der Versicherungsnehmer muss seine Ersatzansprüche rechtzeitig und formgerecht sichern und bei der Durchsetzung mithelfen. Tut er das nicht, kann der Versicherer seine Leistung verweigern oder kürzen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen den Schädiger, wenn die Versicherung zahlt?
Soweit der Versicherer den Schaden ersetzt, geht der Ersatzanspruch gegen den Dritten auf den Versicherer über. Der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Gilt der Anspruchsübergang auch gegenüber Familienmitgliedern im gleichen Haushalt?
Nein. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften wahren. Nach Übergang des Anspruchs auf den Versicherer muss er bei dessen Durchsetzung mitwirken, soweit dies erforderlich ist.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung Allgemeine 2016